Energieausweis…rund um die Uhr!


Sie haben morgen einen Notartermin oder eine Wohnungsbesichtigung? Die Immobilienanzeige soll geschaltet werden? Sie haben noch keinen gültigen Energieausweis?

Wenn Sie alle notwendigen Angaben zur Verfügung haben, ist das kein Problem:

In dringenden Fällen stellen wir Ihnen innerhalb von 24 Stunden einen gültigen #Energieausweis aus! Hier erfahren Sie alles über unseren 24-h-Service:

https://www.energieausweis-vorschau.de/service/24stunden-service.html

 

Kann man im gegenseitigen Einvernehmen auf den Energieausweis verzichten?


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Manchmal geht alles sehr einfach und schnell. Der Käufer will das Haus, so wie es ist…. und stellt keine Fragen. Warum dann noch einen Energieausweis ausstellen, wenn das nur Zeit und Geld kostet? Das fragte sich auch eine Kundin und wollte in unserem Forum wissen, ob man auf den Energieausweis verzichten kann, wenn Käufer und Verkäufer sich darüber einig sind.

Hier findet Ihr die komplette Diskussion um die Frage, ob man im gegenseitigen Einvernehmen auf den Energieausweis verzichten kann.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) hat auf diese Frage eine klare Antwort: In keinem (!) Fall kann beim Verkauf/Vermietung von Immobilien auf die Vorlage eines gültigen Energieausweises verzichtet werden (insofern das Gebäude an sich nicht von dieser Pflicht befreit ist). Etwaige Ausschlussklauseln im Kauf- oder Mietvertrag, die den gegenseitigen Verzicht regeln, sind nicht zulässig.

Wir haben auch leider schon einige Anfragen von Immobilienkäufern bekommen, die sich beim Verkauf mit dem Käufer darauf geeinigt hatten, dass kein Energieausweis erforderlich ist und sich nun – nach einiger Zeit – darauf besinnen, dass das gekaufte Haus eigentlich doch etwas günstiger hätte sein können. Dann wird auch schon einmal der Versuch unternommen, den regelwidrig nicht übergebenen Energieausweis zum Anlass zu nehmen, um Schadensersatzansprüche zu platzieren und damit den Kaufpreis nachträglich noch etwas zu „verschönern“.

Es sollte also hauptsächlich im Interesse des Verkäufers/Vermieters sein, immer einen gültigen Energieausweis vorzulegen und die Vorlage beim späteren Käufer oder Mieter auch auf geeignete Weise zu dokumentieren.

Keine verbrauchsbasierten Energieausweise mehr nach EnEV 2016?


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Mit dem 01. Januar 2016 sind wieder einige neue, verschärfte Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten.

Ein Gerücht, dass sich seit Jahresanfang recht hartnäckig hält: Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2016 seien verbrauchsbasierte Energieausweise nicht länger möglich. Dem möchten wir klar widersprechen. Auch 2016 dürfen weiterhin verbrauchsbasierte Energieausweise mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt werden.

Den verbrauchsbasierten Energieausweis für Wohngebäude (69 Euro) und den verbrauchsbasierten Energieausweis für Nichtwohngebäude (79 Euro) können Sie über unsere simplen Online-Formulare bestellen.

Folgende Daten benötigen Sie dazu:

  • Wohnfläche oder Nettogrundfläche (in m²)
  • Wohneinheiten
  • Leerstand (in %)
  • Baujahr des Gebäudes
  • Baujahr der Heizungsanlage
  • Energieträger/Heizungssystem
  • Energieverbrauch der letzten drei Jahre

Ob Ihr Gebäude für einen verbrauchsbasierten Energieausweis qualifiziert ist, erfahren Sie mit diesem kurzen Test.

Experten-Interview zum Energieausweis: Nach wie vor herrscht noch viel Unkenntnis über die neuen Pflichten


Bereits im Mai 2014 trat die Energieeinsparverordnung in Ihrer neuesten Fassung (EnEV 2014) in Kraft. Mit der Novelle der Verordnung wurden insbesondere die Pflichten von Immobilieneigentümern im Umgang mit dem Energieausweis bei Vermietung und Verkauf deutlich verschärft. Der Leipziger Energieexperte Dipl.-Ing. Volker Klinkert erklärt, worauf Verkäufer oder Vermieter von Immobilien unbedingt zu achten haben und welche Fehler auch ein Jahr nach Inkrafttreten der EnEV 2014 immer noch häufig gemacht werden.

Herr Klinkert, wie sahen Gesetzeslage und Praxis vor der EnEV-Novelle im letzten Jahr aus?text1

Vor Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 musste Kauf- oder Mietinteressenten von Immobilien erst dann ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden, wenn diese den Eigentümer ausdrücklich dazu aufgefordert hatten. Da diese Regelung in der Praxis weitestgehend unbekannt war, wurden Eigentümer nur ausgesprochen selten nach der Vorlage des Energieausweises angefragt. Dazu kam, dass in viele notarielle Kaufverträge eine Klausel aufgenommen wurde, nach der beide Parteien freiwillig auf Ausstellung und Vorlage eines Energieausweises verzichteten. Diese Fälle sind mir durchaus häufig begegnet.

Was hat sich mit der neuen Verordnung ab 1. Mai 2014 geändert?

Sehr viel: Nun müssen Hauseigentümer bei Verkauf oder Vermietung dem Interessenten einen gültigen Energieausweis UNAUFGEFORDERT vorlegen, und zwar spätestens bei der ersten Besichtigung des Objekts. Hierbei kann sowohl das Original oder eine Kopie ausgehändigt werden, möglich ist auch ein Aushang des Energieausweises im Objekt. Von seiner Pflicht ist der Eigentümer auch dann nicht befreit, wenn keine Besichtigung stattfindet. Auch dann muss er Interessenten den Energieausweis zugänglich machen. In jedem Fall muss bei Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages ein gültiger Energieausweis übergeben werden. Ausschlussklauseln in Kauf- oder Mietverträgen sind unwirksam – das ist ganz wichtig: Auch in gegenseitigem Einvernehmen kann nicht auf die Vorlage eines Energieausweises verzichtet werden. Aber die neuen Pflichten setzen bereits früher an, schon bei der Veröffentlichung von Immobilienangeboten.

Was gibt es beim Inserieren von Immobilien zu beachten. Hat sich hier etwas geändert?

text2Hier müssen Eigentümer und Makler besonders gut aufpassen! Denn bisher gab es keine Verpflichtung, in Immobilieninseraten Informationen zum Energieausweis zu veröffentlichen. Das ist nun komplett anders. Liegt ein gültiger Energieausweis vor, so müssen bereits in Immobilieninseraten (dabei ist es völlig egal ob in Presse oder Internet) festgelegte Pflichtangaben aus dem Ausweis veröffentlicht werden. Ich rate allerdings jedem Anbieter, erst dann zu inserieren, wenn ein Energieausweis vorliegt. Inzwischen haben Verbraucherschutzagenturen und Abmahnkanzleien Immobilieninserate verstärkt im Fokus, da sollte man auf Nummer sicher gehen und nicht auf die etwas „weiche“ Regelung in der EnEV vertrauen.

Welche Angaben müssen denn gemacht werden? Werden dann nicht Inserate endlos lang?

Ohne im Einzelnen auf die Pflichtangaben einzugehen: Die Anzeigenlänge und damit auch die Inseratkosten in Zeitungen wird sich erhöhen. Man kann die Angaben aber ganz gut abkürzen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Wenn falsch abgekürzt wird, besteht Abmahngefahr. Wir haben vor einiger Zeit Leitlinien für das korrekte Inserieren veröffentlicht (https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht/abkuerzungen-zeitung.html). Beim Inserieren in den gängigen Onlineportalen hat es der Anbieter inzwischen leichter. Hier gibt’s es Pflichtfelder für die Angaben aus dem Energieausweis.

Sind alte Energieausweise immer noch gültig?

Ja. Generell ist jeder Energieausweis vom Datum der Ausstellung gerechnet 10 Jahre lang gültig. Entsprechend können auch heute noch ältere Ausweise verwendet werden. Ein bisschen schwierig wird es bei den Pflichtangaben in Inseraten, die gab es bei älteren Energieausweisen zum Teil noch nicht, z.B. die Energieeffizienzklassen. Hierfür gibt es in der EnEV 2014 Übergangsbestimmungen. Einfach gesagt, Ihnen ist es beim Inserieren freigestellt, ob Sie für einen älteren Energieausweis die Effizienzklasse anhand veröffentlichter Tabellen selbst ermitteln …oder auf die Angabe verzichten.

Wie sieht die Praxis ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 aus? Sind die Regeln bei allen Beteiligten angekommen?

Naja, da bin ich etwas unsicher. Die Online-Immobilienportale haben sich sehr schnell auf die neuen Regeln eingestellt, hier kann der Anbieter praktisch nicht mehr viel falsch machen. Das sieht bei Zeitungsinseraten oder Angeboten auf Maklerseiten teilweise etwas anders aus. Viele sparen sich die Angaben zu Energieausweisen mit dem lapidaren Hinweis darauf, dass das Gebäude von der Ausweispflicht befreit ist oder eben noch kein Energieausweis vorliegt. Es kann natürlich wirklich ein Befreiungsgrund vorliegen, z.B. wenn es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handelt. Trotzdem möchte ich ausdrücklich vor zuviel Blauäugigkeit im Umgang mit den Angaben warnen.

Warum? Welche Gefahren bestehen für Eigentümer und Makler?text3

Ich beobachte, dass in letzter Zeit Abmahnkanzleien und Verbraucherschutzzentralen das Thema immer stärker für sich entdecken. Die Abmahnungen von Immobilienunternehmen häufen sich. Diese berufen sich bei fehlenden oder mangelhaften Angaben in Inseraten auf unlauteren Wettbewerb und wissen dabei auch das Recht auf ihrer Seite. Hat man als Anbieter hier wirklich eine „Fehlstelle“, stehen die Chancen schlecht, sich dann gegen ärgerliche Zahlungen zu wehren. Theoretisch drohen auch Bußgelder. Es werden dabei ja immer wieder 15.000 € genannt. Allerdings ist mir noch kein einziger Fall bekannt, in dem tatsächlich im Zusammenhang mit dem Energieausweis einmal ein solches Bußgeld ausgesprochen wurde.

Was können Sie Immobilienanbietern speziell raten?

In jedem Fall würde ich dazu raten, schon vor dem Inserieren einen Energieausweis ausstellen zu lassen und dann die Pflichtangaben auch korrekt zu veröffentlichen. Letztlich kostet es nicht mehr, den Ausweis einfach etwas eher zu bestellen. Sollte das Gebäude von der Ausweispflicht befreit sein, dann rate ich dazu, den konkreten Befreiungstatbestand nach EnEV 2014 auch zu veröffentlichen. Ist man sich nicht sicher, kann hier auch ein Energieberater helfen (https://www.energieausweis-vorschau.de/energieausweis/befreiung-von-der-energieausweispflicht.html)

Was ist Ihnen in einem reichlichen Jahr EnEV 2014 im Umgang mit dem Energieausweis noch aufgefallen?

Aufgefallen ist mir, dass nach wie vor noch viel Unkenntnis über die neuen Regeln zum Energieausweis besteht. Das dürfte eigentlich zumindest bei professionellen Immobilienanbietern nicht der Fall sein, da der Energieausweis ja praktisch bei jedem Verkauf und jeder Vermietung Pflicht ist. Erschreckend ist, welche Fehlinformationen zum neuen Energieausweis teilweise in der Fachwelt kursieren. Um Einiges zu klarzustellen: Nach wie vor gibt es neben dem relativ aufwendigen bedarfsorientierten Energieausweis auch den kostengünstigen verbrauchsbasierten Ausweis. Die Regelungen zur Wahlfreiheit sind nach wie vor unverändert. Gleiches gilt für die Ausnahmeregelungen zur Energieausweis-Pflicht: Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder z.B. nicht bzw. überwiegend nicht beheizt werden, benötigen keinen Energieausweis.

Prüft eigentlich irgendjemand nach, ob die Angaben im Energieausweis korrekt sind?

Ja. Auch da ist mit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 Einiges geschehen: Jeder Energieausweis erhält mit der Ausstellung eine Registriernummer vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Hier werden alle Energieausweise bundeszentral registriert. Darüber hinaus stellen die Aussteller dem DIBt alle Ausweisdaten online zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass jeder Energieausweis im Verlauf der nächsten Jahren in mehreren Prüfschritten kontrolliert wird. Dementsprechend kann ich nur jedem Eigentümer auch bei der Auswahl des Ausstellers nur zu größter Sorgfalt raten. Gehen Sie Billiganbietern aus dem Weg, die keinerlei Prüfung der Ausweisangaben durchführen und vergewissern Sie sich, dass alle Angaben zur Immobilie abgefordert und danach auch individuell geprüft werden.

Vielen Dank für das Gespräch!

 

Zur Person:Zur Person

Dipl.-Ing. Volker Klinkert ist Diplomingenieur für Energietechnik (TH) und arbeitet seit 1996 u.a. als Berater an Energie- und Versorgungskonzepten. Seit 2008 ist er als auch deutschlandweit als Aussteller für Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude tätig.

 

Weitere Informationen zum Energieausweis erhalten Sie hier:

Überblick über die neuen Pflichten beim Energieausweis seit 2014: https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht.html

Energieausweis: Mit welchen Kosten muss man rechnen? https://www.energieausweis-vorschau.de/kosten.html

EnEV 2014: Die neuen Regeln für Wohngebäude: https://www.energieausweis-vorschau.de/enev2014/enev-novelle-april-2015.html

EneV 2014: Die neuen Regeln für Nichtwohngebäude: https://www.energieausweis-vorschau.de/enev2014/enev-novelle-nwg-april-2015.html

Die top Bewertungen der letzten Wochen


Top Bewertungen

Wir freuen uns über jede einzelne Bewertung, sogar über neutrale und negative. Denn das heißt, dass die Leute sich die Zeit genommen haben noch einmal refelktiert über unseren Service nachzudenken und nur so können wir uns verbessern.

Eine kleine Auswahl der schönsten und nettesten Bewertungen haben wir in der kleinen Collage zusammengefasst.

Bedarfsorientierte Energieausweise deutschlandweit


Deutschlandweit bekannt geworden ist energieausweis-vorschau.de mit der Erstellung verbrauchsbasierter Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude. Jeder kann hier ganz einfach online einen Ausweis bestellen, man benötigt dazu lediglich ein paar wenige Eckdaten des Gebäudes sowie die Heizverbräuche der letzten 3 Jahren. Schon wenige Tage später erhält man seinen Ausweis mit der Post.

Es gibt aber Gebäude, für die kein Verbrauchspass erstellt werden kann, da sie das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erreichen oder es liegen keine/nicht ausreichende Verbrauchswerte vor. Für diese Gebäude muss ein bedarfsbasierter Energieausweis erstellt werden. Der Bedarfsausweis  erfordert aufgrund der recht spezifischen Angaben zum Haus oft viele Nachfragen bis hin zu einer Vorort-Besichtigung durch einen Sachverständigen und ist somit recht teuer.

Mit Hilfe unseres überarbeiteten neuen Angebotes zum Bedarfsausweis können wir verschiedene kostensparende Möglichkeiten anbieten, Ihren Energieausweis zu bestellen.

1. Online Formular für den Bedarfsausweis

Bedarfsausweis

Sie können für ihr Wohngebäude ganz einfach per Online Formular (ähnlich dem Formular für den Verbrauchsausweis) einen bedarfsorientierten Energieausweis ab 199,- Euro bestellen. Dafür benötigen Sie einige Angaben zu ihrem Wohnhaus, wie z.B. Gebäudegrundriss, Dachform, Fenster und Türen, sowie die Dämmstärke. Ihre Angaben werden von unserem Energieberater auf Plausibilität geprüft und der Ausweis gedruckt, gestempelt und unterschrieben an Sie versendet.

2. Sorglos Komplett-Angebot

Sorglos-Paket

In vielen Fällen, reichen uns bereits ein paar Dokumente, wie ein Gebäudegrundriss und Fotos der Heizungsanlage und wir können auch ohne teuren Vor-Ort-Termin einen Bedarfsausweis für ihr Wohngebäude erstellen. In unserem Kontaktformular einfach die gegebenen Dokumente hochladen und wir melden uns mit einem Angebot bei Ihnen zurück.

Für ein Nichtwohngebäude ist fast immer ein Vor-Ort Termin nötig. Auch hier können wir weiterhelfen, da wir inzwischen über ein großes Netz an Sachverständigen verfügen und unsere Bedarfsausweise für Nichtwohngebäude deutschlandweit anbieten können. Auch hier erfragen Sie einfach ihr persönliches Angebot bei uns.

3. Drittanbieter

Möchten Sie lieber einen Energieberater vor Ort mit der Erstellung eines Bedarfsausweises beauftragen, werden Sie auch bei uns fündig. In unsere nach Postleitzahlen sortierten Liste finden sie garantiert auch jemanden in ihrer Nähe.

5 Sterne für energieausweis-vorschau.de


Bewertungen

Bereits von Anfang an setzt das Team von energieausweis-vorschau.de auf das Bewertungstool UIfOB. (Alle wichtigen Informationen und vor allem Vorteile zu UIfOB)

Nach den Relaunch und Neueinbindung vor 4 Jahren wurden inzwischen über 1000 Bewertungen abgegeben. Mit 99% positiven Kommentaren wird der Service von energieausweis-vorschau.de uneingeschränkt weiterempfohlen.
Blättert man durch die Bewertungen, fällt auf wie oft die kompetente Beratung und der schnelle Service gelobt wird.
Immer wieder liest man von der ausgezeichneten telefonischen Beratung und auch wie einfach es sei, den Energeiausweis online zu bestellen und vorab eine Vorschau zu sehen.

Im Schnitt bewerten rund 10% Prozent der Kunden ihren Bestellvorgang. Das ist bereits ein ziemlich guter Schnitt, denn wenn wir ehrlich sind, sind wir geneigt einen Service nur zu bewerten, wenn wir entweder ziemlich enttäuscht waren und andere Kunden gerne warnen möchten oder wir waren mehr als positiv überrascht und wollen unsere Freude kundtun. War die Bestellung und der Service in Ordnung bzw. wie erwartet, wird das selten bewertet. Umso schöner, dass sich trotzdem so viele Kunden von energieausweis-vorschau.de die Zeit nehmen und eine Bewertung bzw. Weiterempfehlung abgeben.

Wie kommt man einfach und schnell an die Verbrauchsabrechnungen für den Energieausweis?


Seit vergangenem Jahr müssen Immobilieneigentümer bei Vermietung oder Verkauf in fast jedem Fall einen gültigen Energieausweis vorlegen. Für die Ausstellung des günstigen verbrauchsbasierten Energieausweises werden Verbrauchsdaten für Heizenergie (Heizöl, Gas, Fernwärme oder Strom) für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre benötigt, und zwar für das gesamte Gebäude.

Oft stehen unsere Kunden vor dem Problem, dass ihnen die benötigten Angaben aus den verschiedensten Gründen nicht zur Verfügung stehen, z.B. weil

  • die alten Verbrauchsabrechnungen des Energieversorgers nicht aufgehoben wurden
  • weil das Haus erst kürzlich erworben wurde und keine alten Unterlagen des Verkäufers mehr vorliegen
  • weil es verschiedene Wohnungseigentümer im Haus gibt, die sich die Verbrauchsunterlagen nicht aushändigen
  • weil es sehr aufwendig ist, sich die Abrechnungen vieler Mieter mit Einzelheizungen zu beschaffen

Featured imageIn vielen Fällen erhalten sie dann an anderer Stelle den Rat, doch besser einen bedarfsorientierten Energieausweis ausstellen zu lassen, dessen Erstellung aber deutlich (zeit-)aufwendiger und teurer ist.

Aus unserer Erfahrung gibt es aber fast immer eine einfache Möglichkeit, die erforderlichen Daten kurzfristig zu beschaffen und den einfachen Verbrauchsausweis auszustellen … für Eigentümer die schnellere und billigere Option.

 

Der kurze Weg zu den Verbrauchsdaten

Und das geht folgendermaßen: In aller Regel erhalten Hauseigentümer bzw. Teileigentümer Gas- oder Stromverbräuche auf Nachfrage vom betreffenden Energieversorger. Dieser ist verpflichtet, diese Daten an den Hauseigentümer zu übergeben (ggf. anonymisiert), und kann die Herausgabe auch nicht mit Verweis auf den Datenschutz verweigern. In vielen Fällen reicht hier schon ein Anruf und die Verbräuche des Hauses werden kurzfristig per Fax übermittelt.

 

Ermittlung des zuständigen Versorgers oder Netzbetreibers in manchen Fällen schwierig

Schwieriger kann es werden, wenn der Energieversorger nicht mehr ermittelt werden kann, es Versorgerwechsel in den letzten Jahren gab oder Mietparteien Energie von verschiedenen Versorgern bezogen haben. Hier ist der einfachste Weg, den örtlichen Versorgungsnetzbetreiber zu ermitteln, bei dem zumindest die bezogenen Gesamtverbräuche der Liegenschaft vorliegen. Auch dieser muss die Verbrauchsdaten herausgeben. Teilweise werden dafür Gebühren zwischen 20 € und 60 € erhoben, was unserer Meinung nach aber eigentlich unzulässig ist. Dennoch lohnt sich der Aufwand in aller Regel.

Wer sich in der beschriebenen Situation befindet, sich aber die Recherche der Ansprechpartner und ein paar Telefonate oder Schriftwechsel sparen möchte, dem bieten wir gern unseren Service zur Datenbeschaffung an. Wir beschaffen dann für Sie binnen weniger Tage alle notwendigen Verbrauchsdaten zu Ihrer Immobilie.

Genauere Informationen zu unserem Datenservice erhalten Sie hier.

Die 5 größten Mythen um den Energieausweis


Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung 2014 im vergangenen Jahr haben sich beim Thema Energieausweis für Immobilieneigentümer viele Veränderungen ergeben. Leider kursieren seitdem auch viele falsche Informationen in den Medien, so dass viele Eigentümer und Immobilenmakler aber auch Kauf- und Mietinteressenten stark verunsichert sind. Wir haben bereits in der Vergangenheit umfassend zu den wichtigen Neuregelungen informiert, wollen aber aufgrund der großen Unsicherheit an dieser Stelle mit den größten Mythen rund um den Energieausweis aufräumen.

 

Mythos 1: Seit 2014 darf nur noch der bedarfsorientierte Energieausweis ausgestellt werden

Das ist falsch. Nach wie vor gibt es zwei Arten von Energieausweisen, den verbrauchsbasierten Energieausweis (Verbrauchsausweis) und den bedarfsorientierten Energieausweis (Bedarfsausweis). Der Verbrauchsausweis wird auf Basis real gemessener Heizenergieverbräuche (z.B. für Erdgas oder Heizöl) erstellt und ist vergleichsweise günstig und einfach. Beim Bedarfsausweis werden anhand von Gebäudegeometrie und Beschaffenheit der Außenflächen sowie der Spezifik der Heizungsanlage theoretische Energiebedarfswerte rechnerisch ermittelt. Das ist deutlich aufwendiger und teurer.Der Energieausweis

Bereits am 30. September 2008 (und nicht erst 2014) endete die Wahlfreiheit zwischen dem Verbrauchsausweis und dem aufwendigeren Bedarfsausweis, allerdings nur für bestimmte Wohngebäude.

So ist für Wohngebäude, die vor dem 1.11.1977 errichtet wurden (im Zweifel gilt hier das Datum des Bauantrags) und weniger als 5 Wohneinheiten aufweisen nur noch der bedarfsorientierte Energieausweis möglich.

Aber auch für diese Gebäude gibt es eine Ausnahme: Wenn sie bereits beim Bau oder durch spätere energetische Modernisierung das Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen, dann besteht für diese Wohngebäude weiterhin Wahlfreiheit zwischen den Ausweisarten. Nach unseren Erfahrungen umfasst diese Ausnahmeregelung in der Praxis sehr viele ältere Häuser, da die Anforderungen der 1. WSchV 77 doch sehr niedrig waren und viele dieser Gebäude in der Zwischenzeit zumindest teilweise saniert wurden.

Wichtig ist, dass sich an den oben genannten Regeln zur Wahlfreiheit auch unter der Neufassung der Energieeinsparverordnung in der EnEV 2014 nichts geändert hat, auch wenn das in einschlägigen Medien und selbst von Fachleuten oft fälschlicherweise so dargestellt wird!

Noch einmal zusammengefasst: Sie haben immer die Möglichkeit, sich einen verbrauchsbasierten Energieausweis ausstellen zu lassen, wenn:

  • Ihr Haus über 5 oder mehr Wohneinheiten verfügt oder
  • der Bauantrag für Ihr Wohngebäude nach 31.10.1977 gestellt wurde oder
  • das Gebäude die Standards der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt

Eine schnelle und einfache Prüfung, ob Ihr Haus unter die oben genannten Regelungen fällt und damit Wahlfreiheit besteht, können Sie mit einem Online-Check unter folgendem link durchführen:

Prüfen Sie hier ob Sie das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen.

 

Mythos 2: Beim Immobilienverkauf kann im gegenseitigen Einvernehmen auf einen Energieausweis verzichtet werden

Falsch! Mit Inkrafttreten der neuen Energiesparverordnung 2014 (EnEV 2014) wurden insbesondere die Regeln zur Vorlage des Energieausweises deutlich verschärft. So ist bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien potentiellen Käufern bzw. Mietern ein gültiger Energieausweis vorab unaufgefordert vorzulegen. Bereits bei der Anzeige von Verkauf oder Vermietung (völlig unabhängig davon, ob privat oder bei kommerziellen Anbietern wie Zeitungen oder Immobilienportalen) sind bestimmte Pflichtangaben aus dem Energieausweis zu veröffentlichen, so dass praktisch also bereits lange vor Vertragsschluss ein gültiger Ausweis vorhanden sein muss.

Natürlich ist es möglich, dass ein Immobiliengeschäft auch ohne vorheriges Inserat zustande kommt und dass sich beide Parteien einig sind, dass kein Interesse an einem Energieausweis besteht. Vor Inkrafttreten der EnEV 2014 wurde dann sehr häufig in Kauf- oder Mietverträgen eine entsprechende Ausschlussklausel formuliert. Dies ist aber nun nicht mehr zulässig. Wir empfehlen Verkäufern und Vermietern dringend, in jedem Fall einen gültigen Energieausweis vorzulegen und dies auch zu dokumentieren. Aus unserer Praxis sind uns nun leider schon einige Fälle bekannt, in denen der Immobilienkäufer, mit dem bei Vertragsschluss noch bestes Einvernehmen herrschte, im Nachgang auf dem Klageweg versuchte, den Kaufpreis „nachzubessern“.

Mehr Informationen hierzu:

https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht.html

 

Mythos 3: Der Energieausweis kann auch für einzelne Wohnungen ausgestellt werden, wenn sie separate Eigentümer haben

Auch das ist falsch! Eingültiger Energieausweis, egal ob Verbrauchs-oder Bedarfsausweis, kann immer nur für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen ausgestellt werden, völlig ungeachtet der Eigentumsverhältnisse. Bei Verkauf oder Vermietung einzelner Wohnungen ist somit immer der Energieausweis für das gesamte Gebäude vorzulegen.

Ausnahmen gibt es nur bei gemischt genutzten Gebäuden, also Häusern, die sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden (typisch: Wohn- und Geschäftshaus mit z.B. Ladenlokal). Hier sind für den Wohn- und den Gewerbeteil in der Regel jeweils separate Energieausweise auszustellen. Auch hier darf der Wohnteil aber nur als Gesamtheit betrachtet werden.

 

Mythos 4: Bei der Vermietung von Ferienhäusern ist immer ein Energieausweis vorzulegen

Das ist so nicht richtig. Generell fallen auch Ferienhäuser natürlich unter die Regeln der EnEV 2014 und damit auch unter die Vorlagepflicht von Energieausweisen.

Aber auch für Ferienhäuser gelten die allgemeinen Ausnahmeregeln der Energieeinsparverordnung. Handelt es sich zum Beispiel um ein kleines Gebäude mit einer Gebäudenutzfläche unter 50 m², so ist es von der Ausweispflicht befreit.

Gleiches gilt, wenn das Ferienhaus nur sporadisch und selten im Winter vermietet/genutzt werden und man davon ausgehen kann, dass der Heizenergiebedarf aufgrund dieser Nutzung weniger als ein Viertel des Bedarfs eines vergleichbaren Wohnhauses entspricht. In der Praxis ist das natürlich schwer festzustellen. In der Praxis gehen wir davon aus, dass Ferienhäuser mit klassischer Sommervermietung oder ohne fest installierte Heizung keinen Energieausweis benötigen.

Sehen Sie dazu auch:

https://www.energieausweis-vorschau.de/forum-energiepass/forum/single_thread/offenes-forum/fragen-zum-energieausweis/verbrauchsausweis-fuer-ferienhaus.html?no_cache=1

https://www.energieausweis-vorschau.de/forum-energiepass/forum/single_thread/offenes-forum/fragen-zum-energieausweis/ferienwohnung.html?no_cache=1

 

Mythos 5: Seit 2014 benötigen auch Häuser, die unter Denkmalschutz stehen, einen Energieausweis

Das ist Unsinn! Die Ausnahmeregeln für Baudenkmäler blieben auch bei der Novellierung der Energieeinsparverordnung unberührt. Das heißt, dass Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, generell von den Anforderungen der EnEV 2014 befreit sind, inklusive der Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises bei Vermietung oder Verkauf.

Schwierig ist in der Praxis oft festzustellen, ob ein Gebäude tatsächlich als Baudenkmal im Sinne der EnEV eingeordnet werden kann. „Baudenkmal“ und „Denkmalschutz“ sind keine bundeseinheitlich geregelten Begriffe sondern werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich angewandt bzw. anders bezeichnet. Teilweise werden Gebäude als „Kulturdenkmal“ ausgewiesen oder sind Bestandteil schützenswerter Gebäudeensembles („Ensembleschutz“).

Wichtig ist eigentlich nur eines: Bestehen seitens städtischer oder Landesbehörden Auflagen zum denkmalgerechten Erhalt des Gebäudes oder aber bestimmter Gebäudeteile (Straßenfassade, Fenster o.ä.), kann der Eigentümer davon ausgehen, dass das Haus von der Ausweispflicht befreit ist. Es ist nur logisch, dass hier die Regelungen der EnEV nicht greifen, da der Eigentümer praktisch nur sehr eingeschränkte technische Möglichkeiten zur energetischen Verbesserung des Gebäudes hat.

Hilfe am Hörer (2)


Frage: In Ihrem Formular fragen Sie Informationen zum Warmwasserverbrauch und zur mittleren Warmwassertemperatur ab. Leider habe ich dazu keinerlei Angaben. Benötigen Sie diese Angaben zwingend zur Ausstellung eines Energieausweises?

Antwort: Nein, Angaben zum Warmwasserverbrauch sind nicht zwingend notwendig. Wenn Sie die Verbräuche und mittlere Warmwassertemperatur nicht beziffern können, können wir mit einer Pauschale arbeiten. Wichtig ist in dem Fall nur zu wissen, ob Ihre Warmwasseraufbereitung in den von Ihnen gelieferten Heizverbräuchen bereits enthalten ist, oder ob Warmwasser über einen anderen Energieträger bereitgestellt wird.