Wie kommt man einfach und schnell an die Verbrauchsabrechnungen für den Energieausweis?


Seit vergangenem Jahr müssen Immobilieneigentümer bei Vermietung oder Verkauf in fast jedem Fall einen gültigen Energieausweis vorlegen. Für die Ausstellung des günstigen verbrauchsbasierten Energieausweises werden Verbrauchsdaten für Heizenergie (Heizöl, Gas, Fernwärme oder Strom) für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre benötigt, und zwar für das gesamte Gebäude.

Oft stehen unsere Kunden vor dem Problem, dass ihnen die benötigten Angaben aus den verschiedensten Gründen nicht zur Verfügung stehen, z.B. weil

  • die alten Verbrauchsabrechnungen des Energieversorgers nicht aufgehoben wurden
  • weil das Haus erst kürzlich erworben wurde und keine alten Unterlagen des Verkäufers mehr vorliegen
  • weil es verschiedene Wohnungseigentümer im Haus gibt, die sich die Verbrauchsunterlagen nicht aushändigen
  • weil es sehr aufwendig ist, sich die Abrechnungen vieler Mieter mit Einzelheizungen zu beschaffen

Featured imageIn vielen Fällen erhalten sie dann an anderer Stelle den Rat, doch besser einen bedarfsorientierten Energieausweis ausstellen zu lassen, dessen Erstellung aber deutlich (zeit-)aufwendiger und teurer ist.

Aus unserer Erfahrung gibt es aber fast immer eine einfache Möglichkeit, die erforderlichen Daten kurzfristig zu beschaffen und den einfachen Verbrauchsausweis auszustellen … für Eigentümer die schnellere und billigere Option.

 

Der kurze Weg zu den Verbrauchsdaten

Und das geht folgendermaßen: In aller Regel erhalten Hauseigentümer bzw. Teileigentümer Gas- oder Stromverbräuche auf Nachfrage vom betreffenden Energieversorger. Dieser ist verpflichtet, diese Daten an den Hauseigentümer zu übergeben (ggf. anonymisiert), und kann die Herausgabe auch nicht mit Verweis auf den Datenschutz verweigern. In vielen Fällen reicht hier schon ein Anruf und die Verbräuche des Hauses werden kurzfristig per Fax übermittelt.

 

Ermittlung des zuständigen Versorgers oder Netzbetreibers in manchen Fällen schwierig

Schwieriger kann es werden, wenn der Energieversorger nicht mehr ermittelt werden kann, es Versorgerwechsel in den letzten Jahren gab oder Mietparteien Energie von verschiedenen Versorgern bezogen haben. Hier ist der einfachste Weg, den örtlichen Versorgungsnetzbetreiber zu ermitteln, bei dem zumindest die bezogenen Gesamtverbräuche der Liegenschaft vorliegen. Auch dieser muss die Verbrauchsdaten herausgeben. Teilweise werden dafür Gebühren zwischen 20 € und 60 € erhoben, was unserer Meinung nach aber eigentlich unzulässig ist. Dennoch lohnt sich der Aufwand in aller Regel.

Wer sich in der beschriebenen Situation befindet, sich aber die Recherche der Ansprechpartner und ein paar Telefonate oder Schriftwechsel sparen möchte, dem bieten wir gern unseren Service zur Datenbeschaffung an. Wir beschaffen dann für Sie binnen weniger Tage alle notwendigen Verbrauchsdaten zu Ihrer Immobilie.

Genauere Informationen zu unserem Datenservice erhalten Sie hier.

Energieausweis: Verbrauchsdaten muss der Energieversorger nicht in jedem Fall bekanntgeben


Ein Hauseigentümer wollte für sein vermietetes Einfamilienhaus einen Energieausweis ausstellen lassen. Die strittige Frage, ob er vom Energieversorger Auskunft über die Verbrauchsdaten des Mieters verlangen kann, hatte das Amtsgericht Karlsruhe in einem Musterprozess zu klären.

Ein Hauseigentümer hatte sein Einfamilienhaus vermietet. Für die Immobilie wollte der einen Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs ausstellen lassen. Der Mieter hatte jedoch mit dem Energieversorger direkt einen Energielieferungsvertrag abgeschlossen, sodass dem Vermieter die erforderlichen Verbrauchswerte nicht vorlagen. Da der Mieter die Daten nicht rausrücken wollte, wandte sich der Eigentümer an den Energieversorger. Doch auch der gab die Daten nicht preis und berief sich auf den Datenschutz.

In einem von Haus & Grund angestrengten Musterprozess hat das Amtsgericht Karlsruhe einen Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der Verbrauchsdaten des Mieters von dessen Energieversorger verneint. Es folgte der Argumentation des Energieversorgers, wonach es sich beim Stromverbrauch um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Bundesdatenschutzgesetz handelt. Deshalb darf der Versorger die Daten nur an Dritte herausgeben, wenn der Vertragskunde – hier der Mieter – damit einverstanden ist. Eine solche Einwilligung lag hier nicht vor (AG Karlsruhe, Urteil vom 15.7.2008, Az. 8 C 185/08).

Quelle: http://www.rechtstipps.de

Wie kommt man an die Verbrauchswerte von Mietern oder Vorbesitzern…?


Auch diese Frage wird immer wieder so oder ähnlich gestellt:

„mein Mieter bezieht seine Heizenergie selbst, so dass ich nicht weiss, wie hoch sein Verbrauch ist. Bin ich somit gezwungen einen bedarfsabhängigen Energiepass anzufordern?“

Eine Möglichkeit (und wahrscheinlich auch die zunächst beste) wäre natürlich, den Mieter um seine Verbrauchsabrechnungen zu bitten, vielleicht gibt er ja die Kopien der letzten 3 Jahresabrechnungen raus, gibt ja zumindest keinen vernünftigen Grund, das nicht zu tun. Aber…es gibt ja, wie man aus Funk und Fernsehen weiß, z.T. schon sehr unschöne Mieter-Eigentümer-Beziehungen und da ist es schon vorstellbar, dass sich zuweilen Mieter wenig kooperativ zeigen.
Dann bleibt eigentlich nur noch die Möglichkeit, die Verbrauchswerte direkt beim Energieversorger zu erfragen. Nichts selten weigert sich dieser unter Berufung auf den Datenschutz, die Daten zu liefern.
Mit Einführung der Energieausweis-Pflicht für den Gebäudebestand kann die Verweigerung der Datenübermittlung für den Versorger aber problematisch werden. Hat der Mieter keine Einwilligung zur Abfrage seiner Verbrauchsdaten erteilt, ist die Mitwirkung des Energieversorgers bei der Erstellung eines Verbrauchsausweises – anders als beim Bedarfsausweis – zwingend erforderlich.
Da der Vermieter die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er auch einen Anspruch auf die Herausgabe der Daten.
Genauer ist das in einem Beitrag von Haus&Grund nachzulesen:

http://www.haus-und-grund.net/

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www.energieausweis-vorschau.de
Hier bin ich als Aussteller tätig und prüfe jeden Energiepass persönlich auf seine Gültigkeit:
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