Energieausweis fehlt – Welche Konsequenzen drohen?


Ce-n3iCW8AAf4YEWenn Hauseigentümer bei Vermietung oder Verkauf potentiellen Interessenten nicht unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen bzw. die Pflichtangaben in Inseraten vergessen, dann begehen sie eine Ordnungswidrigkeit Sinne des § 8 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes. Diese kann vom zuständigen Amt mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Aber auch von anderer Stelle droht Ungemach.

 

Worauf müssen Verkäufer und Vermieter von Immobilien achten?

Ordnungswidrig in o.g. Sinne handelt, wer

  1. nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird,
    einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
  2. nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind,
    nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
  3.  die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt.

Eigentümer sollten also neben der unaufgeforderten und rechtzeitigen Veröffentlichung auch darauf achten, dass alle Angaben im Energieausweis korrekt und vollständig sind.

 

Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen die genannten Pflichten?

Sehr häufig liest man von Bußgeldern von 15.000 €, die bei Pflichtverletzungen um den Energieausweis verhängt werden. Uns ist aus jahrelanger Praxis kein einziger solcher Fall bekannt. Wir gehen auch nicht davon aus, dass es bei „normalen“ Wohn- oder Gewerbeimmobilien zu solch hohen Bußgeldern kommen wird. Dennoch hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass fehlende oder mangelhafte Energieausweise behördlich verfolgt werden, aktuell deutlich erhöht.

Mit Einführung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) am 1.5.2014 wurden die Pflichten zur Übergabe und Veröffentlichung von Energieausweisen deutlich verschärft. Seit dem 1.5.2015 wird die Umsetzung dieser Pflichten nun auch behördlich überwacht…und zwar bundesweit.  Jeder Energieausweis wird bundeszentral beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für eventuelle spätere Stichproben mit einer eigenen Registriernummer erfasst. Das DIBt überwacht stichprobenweise die Vollständigkeit der Angaben im Energieausweis. Das Prozedere ist inzwischen etabliert, auch zahlreiche von uns ausgestellte Ausweise wurden seitdem überprüft.

In einer weiteren Prüfstufe kontrollieren die zuständigen Landesbehörden genau, ob die Angaben zum Energieausweis korrekt erhoben bzw. ermittelt wurden. Auch hier wurden bereits die ersten Prüfungen einzelner Ausweise durchgeführt.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die zuständigen Behörden zunehmen wird.

 

Ärger auch an anderer Stelle

Aber auch von anderer Seite droht Ungemach. Wir haben bereits einige Fälle registriert, in denen Hauskäufer den (Alt)Eigentümer auf Zahlung von Schadensersatz bzw. auf nachträgliche Minderung des Kaufpreises verklagt haben, weil der Energieausweis unvollständig war bzw. fehlerhafte Angaben enthielt. Auch wenn wir die Formulierung von Schadensersatzansprüchen in diesem Zusammenhang als eher schwierig ansehen, sind das, soweit wir das aus eigener Praxis beurteilen können, immer recht ärgerliche Fälle, die doch unnötige Kosten verursachen und leicht vermeidbar gewesen wären.

Wenn Immobilienmakler bzw. gewerbliche Anbieter von Immobilien beim Inserieren von Angeboten die Pflichtangaben zum Energieausweis vergessen bzw. diese falsch abkürzen, drohen inzwischen Abmahnungen von Verbraucherschutzzentralen, Wettbewerbern oder einschlägigen Kanzleien (Wie man in Zeitungsinseraten richtig abkürzt, finden Sie hier).

Diese Abmahnungen sind in den meisten Fällen berechtigt, soweit tatsächlich ein Mangel im o.g. Sinne vorlag. Empfindliche Geldzahlungen sind dann meist die Folge. Wir gehen davon aus, dass in nächster Zeit doch einige Unternehmen diese „attraktive Einnahmequelle“ für sich entdecken werden und die Gefahr von Abmahnungen weiter zunehmen wird.

 

Anlaufstellen bei Ordnungswidrigkeiten

Zum Schluss noch ein Hinweis für Kauf- oder Mietinteressenten:

Legt der Vermieter oder Verkäufer keinen gültigen Energieausweis vor bzw. begeht eine der o.g. Ordnungswidrigkeiten, so kann der betroffene Interessent dies auch zur Anzeige bringen. Leider ist aber die Zuständigkeit der Behörden ist leider nicht bundeseinheitlich geregelt. Unter nachfolgendem Link finden Sie eine Auflistung der Anlaufstellen bei Ordnungswidrigkeiten rund um den Energieausweis:

Anlaufstellen bei Fragen und Beschwerden zum Energieausweis

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