Energieausweis fehlt – Welche Konsequenzen drohen?


Ce-n3iCW8AAf4YEWenn Hauseigentümer bei Vermietung oder Verkauf potentiellen Interessenten nicht unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen bzw. die Pflichtangaben in Inseraten vergessen, dann begehen sie eine Ordnungswidrigkeit Sinne des § 8 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes. Diese kann vom zuständigen Amt mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Aber auch von anderer Stelle droht Ungemach.

 

Worauf müssen Verkäufer und Vermieter von Immobilien achten?

Ordnungswidrig in o.g. Sinne handelt, wer

  1. nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird,
    einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
  2. nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind,
    nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
  3.  die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt.

Eigentümer sollten also neben der unaufgeforderten und rechtzeitigen Veröffentlichung auch darauf achten, dass alle Angaben im Energieausweis korrekt und vollständig sind.

 

Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen die genannten Pflichten?

Sehr häufig liest man von Bußgeldern von 15.000 €, die bei Pflichtverletzungen um den Energieausweis verhängt werden. Uns ist aus jahrelanger Praxis kein einziger solcher Fall bekannt. Wir gehen auch nicht davon aus, dass es bei „normalen“ Wohn- oder Gewerbeimmobilien zu solch hohen Bußgeldern kommen wird. Dennoch hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass fehlende oder mangelhafte Energieausweise behördlich verfolgt werden, aktuell deutlich erhöht.

Mit Einführung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) am 1.5.2014 wurden die Pflichten zur Übergabe und Veröffentlichung von Energieausweisen deutlich verschärft. Seit dem 1.5.2015 wird die Umsetzung dieser Pflichten nun auch behördlich überwacht…und zwar bundesweit.  Jeder Energieausweis wird bundeszentral beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für eventuelle spätere Stichproben mit einer eigenen Registriernummer erfasst. Das DIBt überwacht stichprobenweise die Vollständigkeit der Angaben im Energieausweis. Das Prozedere ist inzwischen etabliert, auch zahlreiche von uns ausgestellte Ausweise wurden seitdem überprüft.

In einer weiteren Prüfstufe kontrollieren die zuständigen Landesbehörden genau, ob die Angaben zum Energieausweis korrekt erhoben bzw. ermittelt wurden. Auch hier wurden bereits die ersten Prüfungen einzelner Ausweise durchgeführt.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die zuständigen Behörden zunehmen wird.

 

Ärger auch an anderer Stelle

Aber auch von anderer Seite droht Ungemach. Wir haben bereits einige Fälle registriert, in denen Hauskäufer den (Alt)Eigentümer auf Zahlung von Schadensersatz bzw. auf nachträgliche Minderung des Kaufpreises verklagt haben, weil der Energieausweis unvollständig war bzw. fehlerhafte Angaben enthielt. Auch wenn wir die Formulierung von Schadensersatzansprüchen in diesem Zusammenhang als eher schwierig ansehen, sind das, soweit wir das aus eigener Praxis beurteilen können, immer recht ärgerliche Fälle, die doch unnötige Kosten verursachen und leicht vermeidbar gewesen wären.

Wenn Immobilienmakler bzw. gewerbliche Anbieter von Immobilien beim Inserieren von Angeboten die Pflichtangaben zum Energieausweis vergessen bzw. diese falsch abkürzen, drohen inzwischen Abmahnungen von Verbraucherschutzzentralen, Wettbewerbern oder einschlägigen Kanzleien (Wie man in Zeitungsinseraten richtig abkürzt, finden Sie hier).

Diese Abmahnungen sind in den meisten Fällen berechtigt, soweit tatsächlich ein Mangel im o.g. Sinne vorlag. Empfindliche Geldzahlungen sind dann meist die Folge. Wir gehen davon aus, dass in nächster Zeit doch einige Unternehmen diese „attraktive Einnahmequelle“ für sich entdecken werden und die Gefahr von Abmahnungen weiter zunehmen wird.

 

Anlaufstellen bei Ordnungswidrigkeiten

Zum Schluss noch ein Hinweis für Kauf- oder Mietinteressenten:

Legt der Vermieter oder Verkäufer keinen gültigen Energieausweis vor bzw. begeht eine der o.g. Ordnungswidrigkeiten, so kann der betroffene Interessent dies auch zur Anzeige bringen. Leider ist aber die Zuständigkeit der Behörden ist leider nicht bundeseinheitlich geregelt. Unter nachfolgendem Link finden Sie eine Auflistung der Anlaufstellen bei Ordnungswidrigkeiten rund um den Energieausweis:

Anlaufstellen bei Fragen und Beschwerden zum Energieausweis

Kann man im gegenseitigen Einvernehmen auf den Energieausweis verzichten?


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Manchmal geht alles sehr einfach und schnell. Der Käufer will das Haus, so wie es ist…. und stellt keine Fragen. Warum dann noch einen Energieausweis ausstellen, wenn das nur Zeit und Geld kostet? Das fragte sich auch eine Kundin und wollte in unserem Forum wissen, ob man auf den Energieausweis verzichten kann, wenn Käufer und Verkäufer sich darüber einig sind.

Hier findet Ihr die komplette Diskussion um die Frage, ob man im gegenseitigen Einvernehmen auf den Energieausweis verzichten kann.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) hat auf diese Frage eine klare Antwort: In keinem (!) Fall kann beim Verkauf/Vermietung von Immobilien auf die Vorlage eines gültigen Energieausweises verzichtet werden (insofern das Gebäude an sich nicht von dieser Pflicht befreit ist). Etwaige Ausschlussklauseln im Kauf- oder Mietvertrag, die den gegenseitigen Verzicht regeln, sind nicht zulässig.

Wir haben auch leider schon einige Anfragen von Immobilienkäufern bekommen, die sich beim Verkauf mit dem Käufer darauf geeinigt hatten, dass kein Energieausweis erforderlich ist und sich nun – nach einiger Zeit – darauf besinnen, dass das gekaufte Haus eigentlich doch etwas günstiger hätte sein können. Dann wird auch schon einmal der Versuch unternommen, den regelwidrig nicht übergebenen Energieausweis zum Anlass zu nehmen, um Schadensersatzansprüche zu platzieren und damit den Kaufpreis nachträglich noch etwas zu „verschönern“.

Es sollte also hauptsächlich im Interesse des Verkäufers/Vermieters sein, immer einen gültigen Energieausweis vorzulegen und die Vorlage beim späteren Käufer oder Mieter auch auf geeignete Weise zu dokumentieren.

Keine verbrauchsbasierten Energieausweise mehr nach EnEV 2016?


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Mit dem 01. Januar 2016 sind wieder einige neue, verschärfte Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten.

Ein Gerücht, dass sich seit Jahresanfang recht hartnäckig hält: Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2016 seien verbrauchsbasierte Energieausweise nicht länger möglich. Dem möchten wir klar widersprechen. Auch 2016 dürfen weiterhin verbrauchsbasierte Energieausweise mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt werden.

Den verbrauchsbasierten Energieausweis für Wohngebäude (69 Euro) und den verbrauchsbasierten Energieausweis für Nichtwohngebäude (79 Euro) können Sie über unsere simplen Online-Formulare bestellen.

Folgende Daten benötigen Sie dazu:

  • Wohnfläche oder Nettogrundfläche (in m²)
  • Wohneinheiten
  • Leerstand (in %)
  • Baujahr des Gebäudes
  • Baujahr der Heizungsanlage
  • Energieträger/Heizungssystem
  • Energieverbrauch der letzten drei Jahre

Ob Ihr Gebäude für einen verbrauchsbasierten Energieausweis qualifiziert ist, erfahren Sie mit diesem kurzen Test.

Experten-Interview zum Energieausweis: Nach wie vor herrscht noch viel Unkenntnis über die neuen Pflichten


Bereits im Mai 2014 trat die Energieeinsparverordnung in Ihrer neuesten Fassung (EnEV 2014) in Kraft. Mit der Novelle der Verordnung wurden insbesondere die Pflichten von Immobilieneigentümern im Umgang mit dem Energieausweis bei Vermietung und Verkauf deutlich verschärft. Der Leipziger Energieexperte Dipl.-Ing. Volker Klinkert erklärt, worauf Verkäufer oder Vermieter von Immobilien unbedingt zu achten haben und welche Fehler auch ein Jahr nach Inkrafttreten der EnEV 2014 immer noch häufig gemacht werden.

Herr Klinkert, wie sahen Gesetzeslage und Praxis vor der EnEV-Novelle im letzten Jahr aus?text1

Vor Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 musste Kauf- oder Mietinteressenten von Immobilien erst dann ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden, wenn diese den Eigentümer ausdrücklich dazu aufgefordert hatten. Da diese Regelung in der Praxis weitestgehend unbekannt war, wurden Eigentümer nur ausgesprochen selten nach der Vorlage des Energieausweises angefragt. Dazu kam, dass in viele notarielle Kaufverträge eine Klausel aufgenommen wurde, nach der beide Parteien freiwillig auf Ausstellung und Vorlage eines Energieausweises verzichteten. Diese Fälle sind mir durchaus häufig begegnet.

Was hat sich mit der neuen Verordnung ab 1. Mai 2014 geändert?

Sehr viel: Nun müssen Hauseigentümer bei Verkauf oder Vermietung dem Interessenten einen gültigen Energieausweis UNAUFGEFORDERT vorlegen, und zwar spätestens bei der ersten Besichtigung des Objekts. Hierbei kann sowohl das Original oder eine Kopie ausgehändigt werden, möglich ist auch ein Aushang des Energieausweises im Objekt. Von seiner Pflicht ist der Eigentümer auch dann nicht befreit, wenn keine Besichtigung stattfindet. Auch dann muss er Interessenten den Energieausweis zugänglich machen. In jedem Fall muss bei Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages ein gültiger Energieausweis übergeben werden. Ausschlussklauseln in Kauf- oder Mietverträgen sind unwirksam – das ist ganz wichtig: Auch in gegenseitigem Einvernehmen kann nicht auf die Vorlage eines Energieausweises verzichtet werden. Aber die neuen Pflichten setzen bereits früher an, schon bei der Veröffentlichung von Immobilienangeboten.

Was gibt es beim Inserieren von Immobilien zu beachten. Hat sich hier etwas geändert?

text2Hier müssen Eigentümer und Makler besonders gut aufpassen! Denn bisher gab es keine Verpflichtung, in Immobilieninseraten Informationen zum Energieausweis zu veröffentlichen. Das ist nun komplett anders. Liegt ein gültiger Energieausweis vor, so müssen bereits in Immobilieninseraten (dabei ist es völlig egal ob in Presse oder Internet) festgelegte Pflichtangaben aus dem Ausweis veröffentlicht werden. Ich rate allerdings jedem Anbieter, erst dann zu inserieren, wenn ein Energieausweis vorliegt. Inzwischen haben Verbraucherschutzagenturen und Abmahnkanzleien Immobilieninserate verstärkt im Fokus, da sollte man auf Nummer sicher gehen und nicht auf die etwas „weiche“ Regelung in der EnEV vertrauen.

Welche Angaben müssen denn gemacht werden? Werden dann nicht Inserate endlos lang?

Ohne im Einzelnen auf die Pflichtangaben einzugehen: Die Anzeigenlänge und damit auch die Inseratkosten in Zeitungen wird sich erhöhen. Man kann die Angaben aber ganz gut abkürzen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Wenn falsch abgekürzt wird, besteht Abmahngefahr. Wir haben vor einiger Zeit Leitlinien für das korrekte Inserieren veröffentlicht (https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht/abkuerzungen-zeitung.html). Beim Inserieren in den gängigen Onlineportalen hat es der Anbieter inzwischen leichter. Hier gibt’s es Pflichtfelder für die Angaben aus dem Energieausweis.

Sind alte Energieausweise immer noch gültig?

Ja. Generell ist jeder Energieausweis vom Datum der Ausstellung gerechnet 10 Jahre lang gültig. Entsprechend können auch heute noch ältere Ausweise verwendet werden. Ein bisschen schwierig wird es bei den Pflichtangaben in Inseraten, die gab es bei älteren Energieausweisen zum Teil noch nicht, z.B. die Energieeffizienzklassen. Hierfür gibt es in der EnEV 2014 Übergangsbestimmungen. Einfach gesagt, Ihnen ist es beim Inserieren freigestellt, ob Sie für einen älteren Energieausweis die Effizienzklasse anhand veröffentlichter Tabellen selbst ermitteln …oder auf die Angabe verzichten.

Wie sieht die Praxis ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 aus? Sind die Regeln bei allen Beteiligten angekommen?

Naja, da bin ich etwas unsicher. Die Online-Immobilienportale haben sich sehr schnell auf die neuen Regeln eingestellt, hier kann der Anbieter praktisch nicht mehr viel falsch machen. Das sieht bei Zeitungsinseraten oder Angeboten auf Maklerseiten teilweise etwas anders aus. Viele sparen sich die Angaben zu Energieausweisen mit dem lapidaren Hinweis darauf, dass das Gebäude von der Ausweispflicht befreit ist oder eben noch kein Energieausweis vorliegt. Es kann natürlich wirklich ein Befreiungsgrund vorliegen, z.B. wenn es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handelt. Trotzdem möchte ich ausdrücklich vor zuviel Blauäugigkeit im Umgang mit den Angaben warnen.

Warum? Welche Gefahren bestehen für Eigentümer und Makler?text3

Ich beobachte, dass in letzter Zeit Abmahnkanzleien und Verbraucherschutzzentralen das Thema immer stärker für sich entdecken. Die Abmahnungen von Immobilienunternehmen häufen sich. Diese berufen sich bei fehlenden oder mangelhaften Angaben in Inseraten auf unlauteren Wettbewerb und wissen dabei auch das Recht auf ihrer Seite. Hat man als Anbieter hier wirklich eine „Fehlstelle“, stehen die Chancen schlecht, sich dann gegen ärgerliche Zahlungen zu wehren. Theoretisch drohen auch Bußgelder. Es werden dabei ja immer wieder 15.000 € genannt. Allerdings ist mir noch kein einziger Fall bekannt, in dem tatsächlich im Zusammenhang mit dem Energieausweis einmal ein solches Bußgeld ausgesprochen wurde.

Was können Sie Immobilienanbietern speziell raten?

In jedem Fall würde ich dazu raten, schon vor dem Inserieren einen Energieausweis ausstellen zu lassen und dann die Pflichtangaben auch korrekt zu veröffentlichen. Letztlich kostet es nicht mehr, den Ausweis einfach etwas eher zu bestellen. Sollte das Gebäude von der Ausweispflicht befreit sein, dann rate ich dazu, den konkreten Befreiungstatbestand nach EnEV 2014 auch zu veröffentlichen. Ist man sich nicht sicher, kann hier auch ein Energieberater helfen (https://www.energieausweis-vorschau.de/energieausweis/befreiung-von-der-energieausweispflicht.html)

Was ist Ihnen in einem reichlichen Jahr EnEV 2014 im Umgang mit dem Energieausweis noch aufgefallen?

Aufgefallen ist mir, dass nach wie vor noch viel Unkenntnis über die neuen Regeln zum Energieausweis besteht. Das dürfte eigentlich zumindest bei professionellen Immobilienanbietern nicht der Fall sein, da der Energieausweis ja praktisch bei jedem Verkauf und jeder Vermietung Pflicht ist. Erschreckend ist, welche Fehlinformationen zum neuen Energieausweis teilweise in der Fachwelt kursieren. Um Einiges zu klarzustellen: Nach wie vor gibt es neben dem relativ aufwendigen bedarfsorientierten Energieausweis auch den kostengünstigen verbrauchsbasierten Ausweis. Die Regelungen zur Wahlfreiheit sind nach wie vor unverändert. Gleiches gilt für die Ausnahmeregelungen zur Energieausweis-Pflicht: Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder z.B. nicht bzw. überwiegend nicht beheizt werden, benötigen keinen Energieausweis.

Prüft eigentlich irgendjemand nach, ob die Angaben im Energieausweis korrekt sind?

Ja. Auch da ist mit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 Einiges geschehen: Jeder Energieausweis erhält mit der Ausstellung eine Registriernummer vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Hier werden alle Energieausweise bundeszentral registriert. Darüber hinaus stellen die Aussteller dem DIBt alle Ausweisdaten online zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass jeder Energieausweis im Verlauf der nächsten Jahren in mehreren Prüfschritten kontrolliert wird. Dementsprechend kann ich nur jedem Eigentümer auch bei der Auswahl des Ausstellers nur zu größter Sorgfalt raten. Gehen Sie Billiganbietern aus dem Weg, die keinerlei Prüfung der Ausweisangaben durchführen und vergewissern Sie sich, dass alle Angaben zur Immobilie abgefordert und danach auch individuell geprüft werden.

Vielen Dank für das Gespräch!

 

Zur Person:Zur Person

Dipl.-Ing. Volker Klinkert ist Diplomingenieur für Energietechnik (TH) und arbeitet seit 1996 u.a. als Berater an Energie- und Versorgungskonzepten. Seit 2008 ist er als auch deutschlandweit als Aussteller für Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude tätig.

 

Weitere Informationen zum Energieausweis erhalten Sie hier:

Überblick über die neuen Pflichten beim Energieausweis seit 2014: https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht.html

Energieausweis: Mit welchen Kosten muss man rechnen? https://www.energieausweis-vorschau.de/kosten.html

EnEV 2014: Die neuen Regeln für Wohngebäude: https://www.energieausweis-vorschau.de/enev2014/enev-novelle-april-2015.html

EneV 2014: Die neuen Regeln für Nichtwohngebäude: https://www.energieausweis-vorschau.de/enev2014/enev-novelle-nwg-april-2015.html

Mieter sind zur Herausgabe der Verbrauchsdaten für den Energieausweis verpflichtet – Versorgungsunternehmen auch!


Oft scheitert die Bestellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises daran, dass die nötigen Verbräuche nicht vorliegen. Die Alternative, ein bedarfsbasierter Energieausweis, kostet mitunter das 5fache. Vor allem bei Objekten, die ganz oder zum Teil vermietet sind und deren Mieter Verträge direkt mit den Versorgern abschließen, ist der Vermieter/Besitzer auf die Auskunft der Mieter angewiesen. Aber nicht jeder Mieter ist gewillt, diese Information weiterzugeben.

Eine Übersicht an Gerichtsurteilen zu diesem Thema:

Da der Vermieter die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Daten gegenüber dem Versorgungsunternehmen aus § 28 III 1 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Das Versorgungsunternehmen darf die Daten auch gegen den erklärten Willen des Mieters herausgeben, wie das Amtsgericht Flensburg (AG Flensburg, Urteil vom 09.01.1984, WuM 85, 347) bereits zum Anspruch des Mieters auf Mitteilung von Verbrauchsdaten der übrigen Mieter entschieden hat. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: III ZR 148/06) nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Für den BGH steht der Datenschutz einer Übermittlung von Mieterdaten auch an den Eigentümer nicht entgegen.

http://www.hausundgrund.de/energieausweis.html – Energieausweis: Versorger müssen Verbrauchsdaten der Mieter übermitteln

Der Mieter darf die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz verweigern, entschied das Landgericht Karlsruhe

https://www.test.de/Urteil-Daten-fuer-Energieausweis-1791545-0/ – Urteil: Daten für Energieausweis

Mieter müssen ihren Vermietern die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom offenlegen, damit diese zum Beispiel einen Energieausweis beantragen können. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) hin.

http://www.sueddeutsche.de/geld/energieausweis-verbrauch-muss-genannt-werden-1.119039 – Verbrauch muss genannt werden

Die 5 größten Mythen um den Energieausweis


Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung 2014 im vergangenen Jahr haben sich beim Thema Energieausweis für Immobilieneigentümer viele Veränderungen ergeben. Leider kursieren seitdem auch viele falsche Informationen in den Medien, so dass viele Eigentümer und Immobilenmakler aber auch Kauf- und Mietinteressenten stark verunsichert sind. Wir haben bereits in der Vergangenheit umfassend zu den wichtigen Neuregelungen informiert, wollen aber aufgrund der großen Unsicherheit an dieser Stelle mit den größten Mythen rund um den Energieausweis aufräumen.

 

Mythos 1: Seit 2014 darf nur noch der bedarfsorientierte Energieausweis ausgestellt werden

Das ist falsch. Nach wie vor gibt es zwei Arten von Energieausweisen, den verbrauchsbasierten Energieausweis (Verbrauchsausweis) und den bedarfsorientierten Energieausweis (Bedarfsausweis). Der Verbrauchsausweis wird auf Basis real gemessener Heizenergieverbräuche (z.B. für Erdgas oder Heizöl) erstellt und ist vergleichsweise günstig und einfach. Beim Bedarfsausweis werden anhand von Gebäudegeometrie und Beschaffenheit der Außenflächen sowie der Spezifik der Heizungsanlage theoretische Energiebedarfswerte rechnerisch ermittelt. Das ist deutlich aufwendiger und teurer.Der Energieausweis

Bereits am 30. September 2008 (und nicht erst 2014) endete die Wahlfreiheit zwischen dem Verbrauchsausweis und dem aufwendigeren Bedarfsausweis, allerdings nur für bestimmte Wohngebäude.

So ist für Wohngebäude, die vor dem 1.11.1977 errichtet wurden (im Zweifel gilt hier das Datum des Bauantrags) und weniger als 5 Wohneinheiten aufweisen nur noch der bedarfsorientierte Energieausweis möglich.

Aber auch für diese Gebäude gibt es eine Ausnahme: Wenn sie bereits beim Bau oder durch spätere energetische Modernisierung das Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen, dann besteht für diese Wohngebäude weiterhin Wahlfreiheit zwischen den Ausweisarten. Nach unseren Erfahrungen umfasst diese Ausnahmeregelung in der Praxis sehr viele ältere Häuser, da die Anforderungen der 1. WSchV 77 doch sehr niedrig waren und viele dieser Gebäude in der Zwischenzeit zumindest teilweise saniert wurden.

Wichtig ist, dass sich an den oben genannten Regeln zur Wahlfreiheit auch unter der Neufassung der Energieeinsparverordnung in der EnEV 2014 nichts geändert hat, auch wenn das in einschlägigen Medien und selbst von Fachleuten oft fälschlicherweise so dargestellt wird!

Noch einmal zusammengefasst: Sie haben immer die Möglichkeit, sich einen verbrauchsbasierten Energieausweis ausstellen zu lassen, wenn:

  • Ihr Haus über 5 oder mehr Wohneinheiten verfügt oder
  • der Bauantrag für Ihr Wohngebäude nach 31.10.1977 gestellt wurde oder
  • das Gebäude die Standards der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt

Eine schnelle und einfache Prüfung, ob Ihr Haus unter die oben genannten Regelungen fällt und damit Wahlfreiheit besteht, können Sie mit einem Online-Check unter folgendem link durchführen:

Prüfen Sie hier ob Sie das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen.

 

Mythos 2: Beim Immobilienverkauf kann im gegenseitigen Einvernehmen auf einen Energieausweis verzichtet werden

Falsch! Mit Inkrafttreten der neuen Energiesparverordnung 2014 (EnEV 2014) wurden insbesondere die Regeln zur Vorlage des Energieausweises deutlich verschärft. So ist bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien potentiellen Käufern bzw. Mietern ein gültiger Energieausweis vorab unaufgefordert vorzulegen. Bereits bei der Anzeige von Verkauf oder Vermietung (völlig unabhängig davon, ob privat oder bei kommerziellen Anbietern wie Zeitungen oder Immobilienportalen) sind bestimmte Pflichtangaben aus dem Energieausweis zu veröffentlichen, so dass praktisch also bereits lange vor Vertragsschluss ein gültiger Ausweis vorhanden sein muss.

Natürlich ist es möglich, dass ein Immobiliengeschäft auch ohne vorheriges Inserat zustande kommt und dass sich beide Parteien einig sind, dass kein Interesse an einem Energieausweis besteht. Vor Inkrafttreten der EnEV 2014 wurde dann sehr häufig in Kauf- oder Mietverträgen eine entsprechende Ausschlussklausel formuliert. Dies ist aber nun nicht mehr zulässig. Wir empfehlen Verkäufern und Vermietern dringend, in jedem Fall einen gültigen Energieausweis vorzulegen und dies auch zu dokumentieren. Aus unserer Praxis sind uns nun leider schon einige Fälle bekannt, in denen der Immobilienkäufer, mit dem bei Vertragsschluss noch bestes Einvernehmen herrschte, im Nachgang auf dem Klageweg versuchte, den Kaufpreis „nachzubessern“.

Mehr Informationen hierzu:

https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht.html

 

Mythos 3: Der Energieausweis kann auch für einzelne Wohnungen ausgestellt werden, wenn sie separate Eigentümer haben

Auch das ist falsch! Eingültiger Energieausweis, egal ob Verbrauchs-oder Bedarfsausweis, kann immer nur für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen ausgestellt werden, völlig ungeachtet der Eigentumsverhältnisse. Bei Verkauf oder Vermietung einzelner Wohnungen ist somit immer der Energieausweis für das gesamte Gebäude vorzulegen.

Ausnahmen gibt es nur bei gemischt genutzten Gebäuden, also Häusern, die sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden (typisch: Wohn- und Geschäftshaus mit z.B. Ladenlokal). Hier sind für den Wohn- und den Gewerbeteil in der Regel jeweils separate Energieausweise auszustellen. Auch hier darf der Wohnteil aber nur als Gesamtheit betrachtet werden.

 

Mythos 4: Bei der Vermietung von Ferienhäusern ist immer ein Energieausweis vorzulegen

Das ist so nicht richtig. Generell fallen auch Ferienhäuser natürlich unter die Regeln der EnEV 2014 und damit auch unter die Vorlagepflicht von Energieausweisen.

Aber auch für Ferienhäuser gelten die allgemeinen Ausnahmeregeln der Energieeinsparverordnung. Handelt es sich zum Beispiel um ein kleines Gebäude mit einer Gebäudenutzfläche unter 50 m², so ist es von der Ausweispflicht befreit.

Gleiches gilt, wenn das Ferienhaus nur sporadisch und selten im Winter vermietet/genutzt werden und man davon ausgehen kann, dass der Heizenergiebedarf aufgrund dieser Nutzung weniger als ein Viertel des Bedarfs eines vergleichbaren Wohnhauses entspricht. In der Praxis ist das natürlich schwer festzustellen. In der Praxis gehen wir davon aus, dass Ferienhäuser mit klassischer Sommervermietung oder ohne fest installierte Heizung keinen Energieausweis benötigen.

Sehen Sie dazu auch:

https://www.energieausweis-vorschau.de/forum-energiepass/forum/single_thread/offenes-forum/fragen-zum-energieausweis/verbrauchsausweis-fuer-ferienhaus.html?no_cache=1

https://www.energieausweis-vorschau.de/forum-energiepass/forum/single_thread/offenes-forum/fragen-zum-energieausweis/ferienwohnung.html?no_cache=1

 

Mythos 5: Seit 2014 benötigen auch Häuser, die unter Denkmalschutz stehen, einen Energieausweis

Das ist Unsinn! Die Ausnahmeregeln für Baudenkmäler blieben auch bei der Novellierung der Energieeinsparverordnung unberührt. Das heißt, dass Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, generell von den Anforderungen der EnEV 2014 befreit sind, inklusive der Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises bei Vermietung oder Verkauf.

Schwierig ist in der Praxis oft festzustellen, ob ein Gebäude tatsächlich als Baudenkmal im Sinne der EnEV eingeordnet werden kann. „Baudenkmal“ und „Denkmalschutz“ sind keine bundeseinheitlich geregelten Begriffe sondern werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich angewandt bzw. anders bezeichnet. Teilweise werden Gebäude als „Kulturdenkmal“ ausgewiesen oder sind Bestandteil schützenswerter Gebäudeensembles („Ensembleschutz“).

Wichtig ist eigentlich nur eines: Bestehen seitens städtischer oder Landesbehörden Auflagen zum denkmalgerechten Erhalt des Gebäudes oder aber bestimmter Gebäudeteile (Straßenfassade, Fenster o.ä.), kann der Eigentümer davon ausgehen, dass das Haus von der Ausweispflicht befreit ist. Es ist nur logisch, dass hier die Regelungen der EnEV nicht greifen, da der Eigentümer praktisch nur sehr eingeschränkte technische Möglichkeiten zur energetischen Verbesserung des Gebäudes hat.

Neu bei Energieausweis-Vorschau.de: Der Rundum-Sorglos-Service


Sie wollen Ihre Immobile inserieren oder verkaufen….und der Energieausweis fehlt noch? Sie benötigen ganz schnell einen rechtsgültigen Ausweis, haben aber keine Zeit, sich um die notwendigen Verbrauchsangaben für das Haus zu kümmern?

Dann nutzen Sie doch unseren neuen Rundum-Sorglos-Service. Sie schicken uns das Exposé Ihres Hauses zu und wir kümmern uns um alles Weitere, wie z.B. um die Erfassung der Gebäudedaten aus den vorliegenden Unterlagen oder um die Beschaffung der Verbrauchsdaten bei dem Versorger/Netzbetreiber. Sobald wir die Daten beschafft haben, stellen wir Ihren Energieausweis fertig, Sie bekommen dann unmittelbar das rechtsgültige Dokument als pdf per mail zugesandt, das Original folgt dann wenige Tage später auf dem Postweg.

Testen Sie uns!

Weitere Informationen finden sie auf unserer Homepage.

Haben Sie diesbezüglich Fragen? Sie erreichen uns unter 0341 / 225 40 29 4 oder per Mail: info@energieausweis-vorschau.de

Energieausweis-Sorglos-Service

Heizverbäuche = Strom, den die Heizung verbraucht? – Hilfe am Telefon 9


Frage: Für Wohngebäude brauchen Sie Heizverbräuche. Zählt dazu auch der Strom, den die Heizung benötigt?

Antwort: Nein, der Betriebsstrom der Heizung ist nicht von Interesse, wir brauchen nur direkte Heizverbräuche für Wohngebäude. Stromverbräuche werden nur benötigt, wenn direkt damit geheizt wird, z.B. bei einer Fußbodenheizung oder einem Nachtspeicherofen.

Konstruktionsweise eines Gebäudes ausschlaggebend für die Ausweispflicht? – Hilfe am Telefon 8


Frage: Hat die Konstruktionsweise eines Gebäudes Einfluss auf die Energieausweispflicht?

Antwort: Nein, es spielt für die Ausweispflicht keine Rolle, ob das Gebäude aus Stein, Holz oder aus Metall gebaut wurde. Wenn es beheizt wird, ist ein Energieausweis nach EnEV 2014 erforderlich.

Was bedeutet das Datum 21.11.2013 auf einem Energieausweis, der nach EnEV 2014 ausgestellt wurde? – Hilfe am Telefon 7


Frage: Handelt es sich um einen Energieausweis der nach EnEV 2014 ausgestellt wurde, obwohl im Kopf des Ausweises steht „gemäß den §§16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 21.11.2013“ steht?

Antwort: Ja, es handelt sich um einen gültigen Ausweis nach aktueller EnEV, die im Mai 2014 in Kraft getreten ist. Der 21.11.2013 ist das Datum, an dem die EnEV 2014 beschlossen wurde.