Energieausweis…rund um die Uhr!


Sie haben morgen einen Notartermin oder eine Wohnungsbesichtigung? Die Immobilienanzeige soll geschaltet werden? Sie haben noch keinen gültigen Energieausweis?

Wenn Sie alle notwendigen Angaben zur Verfügung haben, ist das kein Problem:

In dringenden Fällen stellen wir Ihnen innerhalb von 24 Stunden einen gültigen #Energieausweis aus! Hier erfahren Sie alles über unseren 24-h-Service:

https://www.energieausweis-vorschau.de/service/24stunden-service.html

 

Energieausweis fehlt – Welche Konsequenzen drohen?


Ce-n3iCW8AAf4YEWenn Hauseigentümer bei Vermietung oder Verkauf potentiellen Interessenten nicht unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen bzw. die Pflichtangaben in Inseraten vergessen, dann begehen sie eine Ordnungswidrigkeit Sinne des § 8 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes. Diese kann vom zuständigen Amt mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Aber auch von anderer Stelle droht Ungemach.

 

Worauf müssen Verkäufer und Vermieter von Immobilien achten?

Ordnungswidrig in o.g. Sinne handelt, wer

  1. nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird,
    einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
  2. nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind,
    nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
  3.  die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt.

Eigentümer sollten also neben der unaufgeforderten und rechtzeitigen Veröffentlichung auch darauf achten, dass alle Angaben im Energieausweis korrekt und vollständig sind.

 

Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen die genannten Pflichten?

Sehr häufig liest man von Bußgeldern von 15.000 €, die bei Pflichtverletzungen um den Energieausweis verhängt werden. Uns ist aus jahrelanger Praxis kein einziger solcher Fall bekannt. Wir gehen auch nicht davon aus, dass es bei „normalen“ Wohn- oder Gewerbeimmobilien zu solch hohen Bußgeldern kommen wird. Dennoch hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass fehlende oder mangelhafte Energieausweise behördlich verfolgt werden, aktuell deutlich erhöht.

Mit Einführung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) am 1.5.2014 wurden die Pflichten zur Übergabe und Veröffentlichung von Energieausweisen deutlich verschärft. Seit dem 1.5.2015 wird die Umsetzung dieser Pflichten nun auch behördlich überwacht…und zwar bundesweit.  Jeder Energieausweis wird bundeszentral beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für eventuelle spätere Stichproben mit einer eigenen Registriernummer erfasst. Das DIBt überwacht stichprobenweise die Vollständigkeit der Angaben im Energieausweis. Das Prozedere ist inzwischen etabliert, auch zahlreiche von uns ausgestellte Ausweise wurden seitdem überprüft.

In einer weiteren Prüfstufe kontrollieren die zuständigen Landesbehörden genau, ob die Angaben zum Energieausweis korrekt erhoben bzw. ermittelt wurden. Auch hier wurden bereits die ersten Prüfungen einzelner Ausweise durchgeführt.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die zuständigen Behörden zunehmen wird.

 

Ärger auch an anderer Stelle

Aber auch von anderer Seite droht Ungemach. Wir haben bereits einige Fälle registriert, in denen Hauskäufer den (Alt)Eigentümer auf Zahlung von Schadensersatz bzw. auf nachträgliche Minderung des Kaufpreises verklagt haben, weil der Energieausweis unvollständig war bzw. fehlerhafte Angaben enthielt. Auch wenn wir die Formulierung von Schadensersatzansprüchen in diesem Zusammenhang als eher schwierig ansehen, sind das, soweit wir das aus eigener Praxis beurteilen können, immer recht ärgerliche Fälle, die doch unnötige Kosten verursachen und leicht vermeidbar gewesen wären.

Wenn Immobilienmakler bzw. gewerbliche Anbieter von Immobilien beim Inserieren von Angeboten die Pflichtangaben zum Energieausweis vergessen bzw. diese falsch abkürzen, drohen inzwischen Abmahnungen von Verbraucherschutzzentralen, Wettbewerbern oder einschlägigen Kanzleien (Wie man in Zeitungsinseraten richtig abkürzt, finden Sie hier).

Diese Abmahnungen sind in den meisten Fällen berechtigt, soweit tatsächlich ein Mangel im o.g. Sinne vorlag. Empfindliche Geldzahlungen sind dann meist die Folge. Wir gehen davon aus, dass in nächster Zeit doch einige Unternehmen diese „attraktive Einnahmequelle“ für sich entdecken werden und die Gefahr von Abmahnungen weiter zunehmen wird.

 

Anlaufstellen bei Ordnungswidrigkeiten

Zum Schluss noch ein Hinweis für Kauf- oder Mietinteressenten:

Legt der Vermieter oder Verkäufer keinen gültigen Energieausweis vor bzw. begeht eine der o.g. Ordnungswidrigkeiten, so kann der betroffene Interessent dies auch zur Anzeige bringen. Leider ist aber die Zuständigkeit der Behörden ist leider nicht bundeseinheitlich geregelt. Unter nachfolgendem Link finden Sie eine Auflistung der Anlaufstellen bei Ordnungswidrigkeiten rund um den Energieausweis:

Anlaufstellen bei Fragen und Beschwerden zum Energieausweis

Kann man im gegenseitigen Einvernehmen auf den Energieausweis verzichten?


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Manchmal geht alles sehr einfach und schnell. Der Käufer will das Haus, so wie es ist…. und stellt keine Fragen. Warum dann noch einen Energieausweis ausstellen, wenn das nur Zeit und Geld kostet? Das fragte sich auch eine Kundin und wollte in unserem Forum wissen, ob man auf den Energieausweis verzichten kann, wenn Käufer und Verkäufer sich darüber einig sind.

Hier findet Ihr die komplette Diskussion um die Frage, ob man im gegenseitigen Einvernehmen auf den Energieausweis verzichten kann.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) hat auf diese Frage eine klare Antwort: In keinem (!) Fall kann beim Verkauf/Vermietung von Immobilien auf die Vorlage eines gültigen Energieausweises verzichtet werden (insofern das Gebäude an sich nicht von dieser Pflicht befreit ist). Etwaige Ausschlussklauseln im Kauf- oder Mietvertrag, die den gegenseitigen Verzicht regeln, sind nicht zulässig.

Wir haben auch leider schon einige Anfragen von Immobilienkäufern bekommen, die sich beim Verkauf mit dem Käufer darauf geeinigt hatten, dass kein Energieausweis erforderlich ist und sich nun – nach einiger Zeit – darauf besinnen, dass das gekaufte Haus eigentlich doch etwas günstiger hätte sein können. Dann wird auch schon einmal der Versuch unternommen, den regelwidrig nicht übergebenen Energieausweis zum Anlass zu nehmen, um Schadensersatzansprüche zu platzieren und damit den Kaufpreis nachträglich noch etwas zu „verschönern“.

Es sollte also hauptsächlich im Interesse des Verkäufers/Vermieters sein, immer einen gültigen Energieausweis vorzulegen und die Vorlage beim späteren Käufer oder Mieter auch auf geeignete Weise zu dokumentieren.

Keine verbrauchsbasierten Energieausweise mehr nach EnEV 2016?


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Mit dem 01. Januar 2016 sind wieder einige neue, verschärfte Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten.

Ein Gerücht, dass sich seit Jahresanfang recht hartnäckig hält: Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2016 seien verbrauchsbasierte Energieausweise nicht länger möglich. Dem möchten wir klar widersprechen. Auch 2016 dürfen weiterhin verbrauchsbasierte Energieausweise mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt werden.

Den verbrauchsbasierten Energieausweis für Wohngebäude (69 Euro) und den verbrauchsbasierten Energieausweis für Nichtwohngebäude (79 Euro) können Sie über unsere simplen Online-Formulare bestellen.

Folgende Daten benötigen Sie dazu:

  • Wohnfläche oder Nettogrundfläche (in m²)
  • Wohneinheiten
  • Leerstand (in %)
  • Baujahr des Gebäudes
  • Baujahr der Heizungsanlage
  • Energieträger/Heizungssystem
  • Energieverbrauch der letzten drei Jahre

Ob Ihr Gebäude für einen verbrauchsbasierten Energieausweis qualifiziert ist, erfahren Sie mit diesem kurzen Test.

Experten-Interview zum Energieausweis: Nach wie vor herrscht noch viel Unkenntnis über die neuen Pflichten


Bereits im Mai 2014 trat die Energieeinsparverordnung in Ihrer neuesten Fassung (EnEV 2014) in Kraft. Mit der Novelle der Verordnung wurden insbesondere die Pflichten von Immobilieneigentümern im Umgang mit dem Energieausweis bei Vermietung und Verkauf deutlich verschärft. Der Leipziger Energieexperte Dipl.-Ing. Volker Klinkert erklärt, worauf Verkäufer oder Vermieter von Immobilien unbedingt zu achten haben und welche Fehler auch ein Jahr nach Inkrafttreten der EnEV 2014 immer noch häufig gemacht werden.

Herr Klinkert, wie sahen Gesetzeslage und Praxis vor der EnEV-Novelle im letzten Jahr aus?text1

Vor Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 musste Kauf- oder Mietinteressenten von Immobilien erst dann ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden, wenn diese den Eigentümer ausdrücklich dazu aufgefordert hatten. Da diese Regelung in der Praxis weitestgehend unbekannt war, wurden Eigentümer nur ausgesprochen selten nach der Vorlage des Energieausweises angefragt. Dazu kam, dass in viele notarielle Kaufverträge eine Klausel aufgenommen wurde, nach der beide Parteien freiwillig auf Ausstellung und Vorlage eines Energieausweises verzichteten. Diese Fälle sind mir durchaus häufig begegnet.

Was hat sich mit der neuen Verordnung ab 1. Mai 2014 geändert?

Sehr viel: Nun müssen Hauseigentümer bei Verkauf oder Vermietung dem Interessenten einen gültigen Energieausweis UNAUFGEFORDERT vorlegen, und zwar spätestens bei der ersten Besichtigung des Objekts. Hierbei kann sowohl das Original oder eine Kopie ausgehändigt werden, möglich ist auch ein Aushang des Energieausweises im Objekt. Von seiner Pflicht ist der Eigentümer auch dann nicht befreit, wenn keine Besichtigung stattfindet. Auch dann muss er Interessenten den Energieausweis zugänglich machen. In jedem Fall muss bei Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages ein gültiger Energieausweis übergeben werden. Ausschlussklauseln in Kauf- oder Mietverträgen sind unwirksam – das ist ganz wichtig: Auch in gegenseitigem Einvernehmen kann nicht auf die Vorlage eines Energieausweises verzichtet werden. Aber die neuen Pflichten setzen bereits früher an, schon bei der Veröffentlichung von Immobilienangeboten.

Was gibt es beim Inserieren von Immobilien zu beachten. Hat sich hier etwas geändert?

text2Hier müssen Eigentümer und Makler besonders gut aufpassen! Denn bisher gab es keine Verpflichtung, in Immobilieninseraten Informationen zum Energieausweis zu veröffentlichen. Das ist nun komplett anders. Liegt ein gültiger Energieausweis vor, so müssen bereits in Immobilieninseraten (dabei ist es völlig egal ob in Presse oder Internet) festgelegte Pflichtangaben aus dem Ausweis veröffentlicht werden. Ich rate allerdings jedem Anbieter, erst dann zu inserieren, wenn ein Energieausweis vorliegt. Inzwischen haben Verbraucherschutzagenturen und Abmahnkanzleien Immobilieninserate verstärkt im Fokus, da sollte man auf Nummer sicher gehen und nicht auf die etwas „weiche“ Regelung in der EnEV vertrauen.

Welche Angaben müssen denn gemacht werden? Werden dann nicht Inserate endlos lang?

Ohne im Einzelnen auf die Pflichtangaben einzugehen: Die Anzeigenlänge und damit auch die Inseratkosten in Zeitungen wird sich erhöhen. Man kann die Angaben aber ganz gut abkürzen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Wenn falsch abgekürzt wird, besteht Abmahngefahr. Wir haben vor einiger Zeit Leitlinien für das korrekte Inserieren veröffentlicht (https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht/abkuerzungen-zeitung.html). Beim Inserieren in den gängigen Onlineportalen hat es der Anbieter inzwischen leichter. Hier gibt’s es Pflichtfelder für die Angaben aus dem Energieausweis.

Sind alte Energieausweise immer noch gültig?

Ja. Generell ist jeder Energieausweis vom Datum der Ausstellung gerechnet 10 Jahre lang gültig. Entsprechend können auch heute noch ältere Ausweise verwendet werden. Ein bisschen schwierig wird es bei den Pflichtangaben in Inseraten, die gab es bei älteren Energieausweisen zum Teil noch nicht, z.B. die Energieeffizienzklassen. Hierfür gibt es in der EnEV 2014 Übergangsbestimmungen. Einfach gesagt, Ihnen ist es beim Inserieren freigestellt, ob Sie für einen älteren Energieausweis die Effizienzklasse anhand veröffentlichter Tabellen selbst ermitteln …oder auf die Angabe verzichten.

Wie sieht die Praxis ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 aus? Sind die Regeln bei allen Beteiligten angekommen?

Naja, da bin ich etwas unsicher. Die Online-Immobilienportale haben sich sehr schnell auf die neuen Regeln eingestellt, hier kann der Anbieter praktisch nicht mehr viel falsch machen. Das sieht bei Zeitungsinseraten oder Angeboten auf Maklerseiten teilweise etwas anders aus. Viele sparen sich die Angaben zu Energieausweisen mit dem lapidaren Hinweis darauf, dass das Gebäude von der Ausweispflicht befreit ist oder eben noch kein Energieausweis vorliegt. Es kann natürlich wirklich ein Befreiungsgrund vorliegen, z.B. wenn es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handelt. Trotzdem möchte ich ausdrücklich vor zuviel Blauäugigkeit im Umgang mit den Angaben warnen.

Warum? Welche Gefahren bestehen für Eigentümer und Makler?text3

Ich beobachte, dass in letzter Zeit Abmahnkanzleien und Verbraucherschutzzentralen das Thema immer stärker für sich entdecken. Die Abmahnungen von Immobilienunternehmen häufen sich. Diese berufen sich bei fehlenden oder mangelhaften Angaben in Inseraten auf unlauteren Wettbewerb und wissen dabei auch das Recht auf ihrer Seite. Hat man als Anbieter hier wirklich eine „Fehlstelle“, stehen die Chancen schlecht, sich dann gegen ärgerliche Zahlungen zu wehren. Theoretisch drohen auch Bußgelder. Es werden dabei ja immer wieder 15.000 € genannt. Allerdings ist mir noch kein einziger Fall bekannt, in dem tatsächlich im Zusammenhang mit dem Energieausweis einmal ein solches Bußgeld ausgesprochen wurde.

Was können Sie Immobilienanbietern speziell raten?

In jedem Fall würde ich dazu raten, schon vor dem Inserieren einen Energieausweis ausstellen zu lassen und dann die Pflichtangaben auch korrekt zu veröffentlichen. Letztlich kostet es nicht mehr, den Ausweis einfach etwas eher zu bestellen. Sollte das Gebäude von der Ausweispflicht befreit sein, dann rate ich dazu, den konkreten Befreiungstatbestand nach EnEV 2014 auch zu veröffentlichen. Ist man sich nicht sicher, kann hier auch ein Energieberater helfen (https://www.energieausweis-vorschau.de/energieausweis/befreiung-von-der-energieausweispflicht.html)

Was ist Ihnen in einem reichlichen Jahr EnEV 2014 im Umgang mit dem Energieausweis noch aufgefallen?

Aufgefallen ist mir, dass nach wie vor noch viel Unkenntnis über die neuen Regeln zum Energieausweis besteht. Das dürfte eigentlich zumindest bei professionellen Immobilienanbietern nicht der Fall sein, da der Energieausweis ja praktisch bei jedem Verkauf und jeder Vermietung Pflicht ist. Erschreckend ist, welche Fehlinformationen zum neuen Energieausweis teilweise in der Fachwelt kursieren. Um Einiges zu klarzustellen: Nach wie vor gibt es neben dem relativ aufwendigen bedarfsorientierten Energieausweis auch den kostengünstigen verbrauchsbasierten Ausweis. Die Regelungen zur Wahlfreiheit sind nach wie vor unverändert. Gleiches gilt für die Ausnahmeregelungen zur Energieausweis-Pflicht: Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder z.B. nicht bzw. überwiegend nicht beheizt werden, benötigen keinen Energieausweis.

Prüft eigentlich irgendjemand nach, ob die Angaben im Energieausweis korrekt sind?

Ja. Auch da ist mit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 Einiges geschehen: Jeder Energieausweis erhält mit der Ausstellung eine Registriernummer vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Hier werden alle Energieausweise bundeszentral registriert. Darüber hinaus stellen die Aussteller dem DIBt alle Ausweisdaten online zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass jeder Energieausweis im Verlauf der nächsten Jahren in mehreren Prüfschritten kontrolliert wird. Dementsprechend kann ich nur jedem Eigentümer auch bei der Auswahl des Ausstellers nur zu größter Sorgfalt raten. Gehen Sie Billiganbietern aus dem Weg, die keinerlei Prüfung der Ausweisangaben durchführen und vergewissern Sie sich, dass alle Angaben zur Immobilie abgefordert und danach auch individuell geprüft werden.

Vielen Dank für das Gespräch!

 

Zur Person:Zur Person

Dipl.-Ing. Volker Klinkert ist Diplomingenieur für Energietechnik (TH) und arbeitet seit 1996 u.a. als Berater an Energie- und Versorgungskonzepten. Seit 2008 ist er als auch deutschlandweit als Aussteller für Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude tätig.

 

Weitere Informationen zum Energieausweis erhalten Sie hier:

Überblick über die neuen Pflichten beim Energieausweis seit 2014: https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht.html

Energieausweis: Mit welchen Kosten muss man rechnen? https://www.energieausweis-vorschau.de/kosten.html

EnEV 2014: Die neuen Regeln für Wohngebäude: https://www.energieausweis-vorschau.de/enev2014/enev-novelle-april-2015.html

EneV 2014: Die neuen Regeln für Nichtwohngebäude: https://www.energieausweis-vorschau.de/enev2014/enev-novelle-nwg-april-2015.html

Die top Bewertungen der letzten Wochen


Top Bewertungen

Wir freuen uns über jede einzelne Bewertung, sogar über neutrale und negative. Denn das heißt, dass die Leute sich die Zeit genommen haben noch einmal refelktiert über unseren Service nachzudenken und nur so können wir uns verbessern.

Eine kleine Auswahl der schönsten und nettesten Bewertungen haben wir in der kleinen Collage zusammengefasst.

Mieter sind zur Herausgabe der Verbrauchsdaten für den Energieausweis verpflichtet – Versorgungsunternehmen auch!


Oft scheitert die Bestellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises daran, dass die nötigen Verbräuche nicht vorliegen. Die Alternative, ein bedarfsbasierter Energieausweis, kostet mitunter das 5fache. Vor allem bei Objekten, die ganz oder zum Teil vermietet sind und deren Mieter Verträge direkt mit den Versorgern abschließen, ist der Vermieter/Besitzer auf die Auskunft der Mieter angewiesen. Aber nicht jeder Mieter ist gewillt, diese Information weiterzugeben.

Eine Übersicht an Gerichtsurteilen zu diesem Thema:

Da der Vermieter die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Daten gegenüber dem Versorgungsunternehmen aus § 28 III 1 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Das Versorgungsunternehmen darf die Daten auch gegen den erklärten Willen des Mieters herausgeben, wie das Amtsgericht Flensburg (AG Flensburg, Urteil vom 09.01.1984, WuM 85, 347) bereits zum Anspruch des Mieters auf Mitteilung von Verbrauchsdaten der übrigen Mieter entschieden hat. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: III ZR 148/06) nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Für den BGH steht der Datenschutz einer Übermittlung von Mieterdaten auch an den Eigentümer nicht entgegen.

http://www.hausundgrund.de/energieausweis.html – Energieausweis: Versorger müssen Verbrauchsdaten der Mieter übermitteln

Der Mieter darf die Auskunft nicht unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz verweigern, entschied das Landgericht Karlsruhe

https://www.test.de/Urteil-Daten-fuer-Energieausweis-1791545-0/ – Urteil: Daten für Energieausweis

Mieter müssen ihren Vermietern die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom offenlegen, damit diese zum Beispiel einen Energieausweis beantragen können. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 9 S 523/08) hin.

http://www.sueddeutsche.de/geld/energieausweis-verbrauch-muss-genannt-werden-1.119039 – Verbrauch muss genannt werden

Bedarfsorientierte Energieausweise deutschlandweit


Deutschlandweit bekannt geworden ist energieausweis-vorschau.de mit der Erstellung verbrauchsbasierter Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude. Jeder kann hier ganz einfach online einen Ausweis bestellen, man benötigt dazu lediglich ein paar wenige Eckdaten des Gebäudes sowie die Heizverbräuche der letzten 3 Jahren. Schon wenige Tage später erhält man seinen Ausweis mit der Post.

Es gibt aber Gebäude, für die kein Verbrauchspass erstellt werden kann, da sie das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erreichen oder es liegen keine/nicht ausreichende Verbrauchswerte vor. Für diese Gebäude muss ein bedarfsbasierter Energieausweis erstellt werden. Der Bedarfsausweis  erfordert aufgrund der recht spezifischen Angaben zum Haus oft viele Nachfragen bis hin zu einer Vorort-Besichtigung durch einen Sachverständigen und ist somit recht teuer.

Mit Hilfe unseres überarbeiteten neuen Angebotes zum Bedarfsausweis können wir verschiedene kostensparende Möglichkeiten anbieten, Ihren Energieausweis zu bestellen.

1. Online Formular für den Bedarfsausweis

Bedarfsausweis

Sie können für ihr Wohngebäude ganz einfach per Online Formular (ähnlich dem Formular für den Verbrauchsausweis) einen bedarfsorientierten Energieausweis ab 199,- Euro bestellen. Dafür benötigen Sie einige Angaben zu ihrem Wohnhaus, wie z.B. Gebäudegrundriss, Dachform, Fenster und Türen, sowie die Dämmstärke. Ihre Angaben werden von unserem Energieberater auf Plausibilität geprüft und der Ausweis gedruckt, gestempelt und unterschrieben an Sie versendet.

2. Sorglos Komplett-Angebot

Sorglos-Paket

In vielen Fällen, reichen uns bereits ein paar Dokumente, wie ein Gebäudegrundriss und Fotos der Heizungsanlage und wir können auch ohne teuren Vor-Ort-Termin einen Bedarfsausweis für ihr Wohngebäude erstellen. In unserem Kontaktformular einfach die gegebenen Dokumente hochladen und wir melden uns mit einem Angebot bei Ihnen zurück.

Für ein Nichtwohngebäude ist fast immer ein Vor-Ort Termin nötig. Auch hier können wir weiterhelfen, da wir inzwischen über ein großes Netz an Sachverständigen verfügen und unsere Bedarfsausweise für Nichtwohngebäude deutschlandweit anbieten können. Auch hier erfragen Sie einfach ihr persönliches Angebot bei uns.

3. Drittanbieter

Möchten Sie lieber einen Energieberater vor Ort mit der Erstellung eines Bedarfsausweises beauftragen, werden Sie auch bei uns fündig. In unsere nach Postleitzahlen sortierten Liste finden sie garantiert auch jemanden in ihrer Nähe.

5 Sterne für energieausweis-vorschau.de


Bewertungen

Bereits von Anfang an setzt das Team von energieausweis-vorschau.de auf das Bewertungstool UIfOB. (Alle wichtigen Informationen und vor allem Vorteile zu UIfOB)

Nach den Relaunch und Neueinbindung vor 4 Jahren wurden inzwischen über 1000 Bewertungen abgegeben. Mit 99% positiven Kommentaren wird der Service von energieausweis-vorschau.de uneingeschränkt weiterempfohlen.
Blättert man durch die Bewertungen, fällt auf wie oft die kompetente Beratung und der schnelle Service gelobt wird.
Immer wieder liest man von der ausgezeichneten telefonischen Beratung und auch wie einfach es sei, den Energeiausweis online zu bestellen und vorab eine Vorschau zu sehen.

Im Schnitt bewerten rund 10% Prozent der Kunden ihren Bestellvorgang. Das ist bereits ein ziemlich guter Schnitt, denn wenn wir ehrlich sind, sind wir geneigt einen Service nur zu bewerten, wenn wir entweder ziemlich enttäuscht waren und andere Kunden gerne warnen möchten oder wir waren mehr als positiv überrascht und wollen unsere Freude kundtun. War die Bestellung und der Service in Ordnung bzw. wie erwartet, wird das selten bewertet. Umso schöner, dass sich trotzdem so viele Kunden von energieausweis-vorschau.de die Zeit nehmen und eine Bewertung bzw. Weiterempfehlung abgeben.

Wie kommt man einfach und schnell an die Verbrauchsabrechnungen für den Energieausweis?


Seit vergangenem Jahr müssen Immobilieneigentümer bei Vermietung oder Verkauf in fast jedem Fall einen gültigen Energieausweis vorlegen. Für die Ausstellung des günstigen verbrauchsbasierten Energieausweises werden Verbrauchsdaten für Heizenergie (Heizöl, Gas, Fernwärme oder Strom) für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre benötigt, und zwar für das gesamte Gebäude.

Oft stehen unsere Kunden vor dem Problem, dass ihnen die benötigten Angaben aus den verschiedensten Gründen nicht zur Verfügung stehen, z.B. weil

  • die alten Verbrauchsabrechnungen des Energieversorgers nicht aufgehoben wurden
  • weil das Haus erst kürzlich erworben wurde und keine alten Unterlagen des Verkäufers mehr vorliegen
  • weil es verschiedene Wohnungseigentümer im Haus gibt, die sich die Verbrauchsunterlagen nicht aushändigen
  • weil es sehr aufwendig ist, sich die Abrechnungen vieler Mieter mit Einzelheizungen zu beschaffen

Featured imageIn vielen Fällen erhalten sie dann an anderer Stelle den Rat, doch besser einen bedarfsorientierten Energieausweis ausstellen zu lassen, dessen Erstellung aber deutlich (zeit-)aufwendiger und teurer ist.

Aus unserer Erfahrung gibt es aber fast immer eine einfache Möglichkeit, die erforderlichen Daten kurzfristig zu beschaffen und den einfachen Verbrauchsausweis auszustellen … für Eigentümer die schnellere und billigere Option.

 

Der kurze Weg zu den Verbrauchsdaten

Und das geht folgendermaßen: In aller Regel erhalten Hauseigentümer bzw. Teileigentümer Gas- oder Stromverbräuche auf Nachfrage vom betreffenden Energieversorger. Dieser ist verpflichtet, diese Daten an den Hauseigentümer zu übergeben (ggf. anonymisiert), und kann die Herausgabe auch nicht mit Verweis auf den Datenschutz verweigern. In vielen Fällen reicht hier schon ein Anruf und die Verbräuche des Hauses werden kurzfristig per Fax übermittelt.

 

Ermittlung des zuständigen Versorgers oder Netzbetreibers in manchen Fällen schwierig

Schwieriger kann es werden, wenn der Energieversorger nicht mehr ermittelt werden kann, es Versorgerwechsel in den letzten Jahren gab oder Mietparteien Energie von verschiedenen Versorgern bezogen haben. Hier ist der einfachste Weg, den örtlichen Versorgungsnetzbetreiber zu ermitteln, bei dem zumindest die bezogenen Gesamtverbräuche der Liegenschaft vorliegen. Auch dieser muss die Verbrauchsdaten herausgeben. Teilweise werden dafür Gebühren zwischen 20 € und 60 € erhoben, was unserer Meinung nach aber eigentlich unzulässig ist. Dennoch lohnt sich der Aufwand in aller Regel.

Wer sich in der beschriebenen Situation befindet, sich aber die Recherche der Ansprechpartner und ein paar Telefonate oder Schriftwechsel sparen möchte, dem bieten wir gern unseren Service zur Datenbeschaffung an. Wir beschaffen dann für Sie binnen weniger Tage alle notwendigen Verbrauchsdaten zu Ihrer Immobilie.

Genauere Informationen zu unserem Datenservice erhalten Sie hier.