Experten-Interview zum Energieausweis: Nach wie vor herrscht noch viel Unkenntnis über die neuen Pflichten


Bereits im Mai 2014 trat die Energieeinsparverordnung in Ihrer neuesten Fassung (EnEV 2014) in Kraft. Mit der Novelle der Verordnung wurden insbesondere die Pflichten von Immobilieneigentümern im Umgang mit dem Energieausweis bei Vermietung und Verkauf deutlich verschärft. Der Leipziger Energieexperte Dipl.-Ing. Volker Klinkert erklärt, worauf Verkäufer oder Vermieter von Immobilien unbedingt zu achten haben und welche Fehler auch ein Jahr nach Inkrafttreten der EnEV 2014 immer noch häufig gemacht werden.

Herr Klinkert, wie sahen Gesetzeslage und Praxis vor der EnEV-Novelle im letzten Jahr aus?text1

Vor Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 musste Kauf- oder Mietinteressenten von Immobilien erst dann ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden, wenn diese den Eigentümer ausdrücklich dazu aufgefordert hatten. Da diese Regelung in der Praxis weitestgehend unbekannt war, wurden Eigentümer nur ausgesprochen selten nach der Vorlage des Energieausweises angefragt. Dazu kam, dass in viele notarielle Kaufverträge eine Klausel aufgenommen wurde, nach der beide Parteien freiwillig auf Ausstellung und Vorlage eines Energieausweises verzichteten. Diese Fälle sind mir durchaus häufig begegnet.

Was hat sich mit der neuen Verordnung ab 1. Mai 2014 geändert?

Sehr viel: Nun müssen Hauseigentümer bei Verkauf oder Vermietung dem Interessenten einen gültigen Energieausweis UNAUFGEFORDERT vorlegen, und zwar spätestens bei der ersten Besichtigung des Objekts. Hierbei kann sowohl das Original oder eine Kopie ausgehändigt werden, möglich ist auch ein Aushang des Energieausweises im Objekt. Von seiner Pflicht ist der Eigentümer auch dann nicht befreit, wenn keine Besichtigung stattfindet. Auch dann muss er Interessenten den Energieausweis zugänglich machen. In jedem Fall muss bei Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages ein gültiger Energieausweis übergeben werden. Ausschlussklauseln in Kauf- oder Mietverträgen sind unwirksam – das ist ganz wichtig: Auch in gegenseitigem Einvernehmen kann nicht auf die Vorlage eines Energieausweises verzichtet werden. Aber die neuen Pflichten setzen bereits früher an, schon bei der Veröffentlichung von Immobilienangeboten.

Was gibt es beim Inserieren von Immobilien zu beachten. Hat sich hier etwas geändert?

text2Hier müssen Eigentümer und Makler besonders gut aufpassen! Denn bisher gab es keine Verpflichtung, in Immobilieninseraten Informationen zum Energieausweis zu veröffentlichen. Das ist nun komplett anders. Liegt ein gültiger Energieausweis vor, so müssen bereits in Immobilieninseraten (dabei ist es völlig egal ob in Presse oder Internet) festgelegte Pflichtangaben aus dem Ausweis veröffentlicht werden. Ich rate allerdings jedem Anbieter, erst dann zu inserieren, wenn ein Energieausweis vorliegt. Inzwischen haben Verbraucherschutzagenturen und Abmahnkanzleien Immobilieninserate verstärkt im Fokus, da sollte man auf Nummer sicher gehen und nicht auf die etwas „weiche“ Regelung in der EnEV vertrauen.

Welche Angaben müssen denn gemacht werden? Werden dann nicht Inserate endlos lang?

Ohne im Einzelnen auf die Pflichtangaben einzugehen: Die Anzeigenlänge und damit auch die Inseratkosten in Zeitungen wird sich erhöhen. Man kann die Angaben aber ganz gut abkürzen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Wenn falsch abgekürzt wird, besteht Abmahngefahr. Wir haben vor einiger Zeit Leitlinien für das korrekte Inserieren veröffentlicht (https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht/abkuerzungen-zeitung.html). Beim Inserieren in den gängigen Onlineportalen hat es der Anbieter inzwischen leichter. Hier gibt’s es Pflichtfelder für die Angaben aus dem Energieausweis.

Sind alte Energieausweise immer noch gültig?

Ja. Generell ist jeder Energieausweis vom Datum der Ausstellung gerechnet 10 Jahre lang gültig. Entsprechend können auch heute noch ältere Ausweise verwendet werden. Ein bisschen schwierig wird es bei den Pflichtangaben in Inseraten, die gab es bei älteren Energieausweisen zum Teil noch nicht, z.B. die Energieeffizienzklassen. Hierfür gibt es in der EnEV 2014 Übergangsbestimmungen. Einfach gesagt, Ihnen ist es beim Inserieren freigestellt, ob Sie für einen älteren Energieausweis die Effizienzklasse anhand veröffentlichter Tabellen selbst ermitteln …oder auf die Angabe verzichten.

Wie sieht die Praxis ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 aus? Sind die Regeln bei allen Beteiligten angekommen?

Naja, da bin ich etwas unsicher. Die Online-Immobilienportale haben sich sehr schnell auf die neuen Regeln eingestellt, hier kann der Anbieter praktisch nicht mehr viel falsch machen. Das sieht bei Zeitungsinseraten oder Angeboten auf Maklerseiten teilweise etwas anders aus. Viele sparen sich die Angaben zu Energieausweisen mit dem lapidaren Hinweis darauf, dass das Gebäude von der Ausweispflicht befreit ist oder eben noch kein Energieausweis vorliegt. Es kann natürlich wirklich ein Befreiungsgrund vorliegen, z.B. wenn es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handelt. Trotzdem möchte ich ausdrücklich vor zuviel Blauäugigkeit im Umgang mit den Angaben warnen.

Warum? Welche Gefahren bestehen für Eigentümer und Makler?text3

Ich beobachte, dass in letzter Zeit Abmahnkanzleien und Verbraucherschutzzentralen das Thema immer stärker für sich entdecken. Die Abmahnungen von Immobilienunternehmen häufen sich. Diese berufen sich bei fehlenden oder mangelhaften Angaben in Inseraten auf unlauteren Wettbewerb und wissen dabei auch das Recht auf ihrer Seite. Hat man als Anbieter hier wirklich eine „Fehlstelle“, stehen die Chancen schlecht, sich dann gegen ärgerliche Zahlungen zu wehren. Theoretisch drohen auch Bußgelder. Es werden dabei ja immer wieder 15.000 € genannt. Allerdings ist mir noch kein einziger Fall bekannt, in dem tatsächlich im Zusammenhang mit dem Energieausweis einmal ein solches Bußgeld ausgesprochen wurde.

Was können Sie Immobilienanbietern speziell raten?

In jedem Fall würde ich dazu raten, schon vor dem Inserieren einen Energieausweis ausstellen zu lassen und dann die Pflichtangaben auch korrekt zu veröffentlichen. Letztlich kostet es nicht mehr, den Ausweis einfach etwas eher zu bestellen. Sollte das Gebäude von der Ausweispflicht befreit sein, dann rate ich dazu, den konkreten Befreiungstatbestand nach EnEV 2014 auch zu veröffentlichen. Ist man sich nicht sicher, kann hier auch ein Energieberater helfen (https://www.energieausweis-vorschau.de/energieausweis/befreiung-von-der-energieausweispflicht.html)

Was ist Ihnen in einem reichlichen Jahr EnEV 2014 im Umgang mit dem Energieausweis noch aufgefallen?

Aufgefallen ist mir, dass nach wie vor noch viel Unkenntnis über die neuen Regeln zum Energieausweis besteht. Das dürfte eigentlich zumindest bei professionellen Immobilienanbietern nicht der Fall sein, da der Energieausweis ja praktisch bei jedem Verkauf und jeder Vermietung Pflicht ist. Erschreckend ist, welche Fehlinformationen zum neuen Energieausweis teilweise in der Fachwelt kursieren. Um Einiges zu klarzustellen: Nach wie vor gibt es neben dem relativ aufwendigen bedarfsorientierten Energieausweis auch den kostengünstigen verbrauchsbasierten Ausweis. Die Regelungen zur Wahlfreiheit sind nach wie vor unverändert. Gleiches gilt für die Ausnahmeregelungen zur Energieausweis-Pflicht: Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder z.B. nicht bzw. überwiegend nicht beheizt werden, benötigen keinen Energieausweis.

Prüft eigentlich irgendjemand nach, ob die Angaben im Energieausweis korrekt sind?

Ja. Auch da ist mit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 Einiges geschehen: Jeder Energieausweis erhält mit der Ausstellung eine Registriernummer vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Hier werden alle Energieausweise bundeszentral registriert. Darüber hinaus stellen die Aussteller dem DIBt alle Ausweisdaten online zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass jeder Energieausweis im Verlauf der nächsten Jahren in mehreren Prüfschritten kontrolliert wird. Dementsprechend kann ich nur jedem Eigentümer auch bei der Auswahl des Ausstellers nur zu größter Sorgfalt raten. Gehen Sie Billiganbietern aus dem Weg, die keinerlei Prüfung der Ausweisangaben durchführen und vergewissern Sie sich, dass alle Angaben zur Immobilie abgefordert und danach auch individuell geprüft werden.

Vielen Dank für das Gespräch!

 

Zur Person:Zur Person

Dipl.-Ing. Volker Klinkert ist Diplomingenieur für Energietechnik (TH) und arbeitet seit 1996 u.a. als Berater an Energie- und Versorgungskonzepten. Seit 2008 ist er als auch deutschlandweit als Aussteller für Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude tätig.

 

Weitere Informationen zum Energieausweis erhalten Sie hier:

Überblick über die neuen Pflichten beim Energieausweis seit 2014: https://www.energieausweis-vorschau.de/pflicht.html

Energieausweis: Mit welchen Kosten muss man rechnen? https://www.energieausweis-vorschau.de/kosten.html

EnEV 2014: Die neuen Regeln für Wohngebäude: https://www.energieausweis-vorschau.de/enev2014/enev-novelle-april-2015.html

EneV 2014: Die neuen Regeln für Nichtwohngebäude: https://www.energieausweis-vorschau.de/enev2014/enev-novelle-nwg-april-2015.html

Eine Antwort

  1. Hallo,
    ich habe hier etwas über den Unterschied zwischen einem Bedarfsausweis und einem Verbrauchsausweis gelesen. Ist es egal, welche Art ich ausstellen lasse? Danke für Ihre Antwort…

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