Energiesparen, Energieausweis, Energiepass … Beispiele aus der Praxis

Wissenswertes und Praxisbeispiele zu den Themen Energieausweis, Energiepass und Energiesparen

Archiv für Infos zum Energieausweis

Bedarfsorientierter Energieausweis: Jetzt schon für 79 Euro zu haben

Ab sofort können Hauseigentümer auch den bedarfsorientierten Energieausweis (Bedarfsausweis) online bestellen. Das Energieausweis-Portal www.energiepass-online-bestellen.de nutzt hierfür das Verfahren zur vereinfachten Datenerfassung nach EneV 2007. Damit können Eigentümer wichtige Gebäudedaten auf einfache Weise übermitteln und schnell, sicher und preisgünstig einen bedarfsorientierten Energieausweis erhalten.

Der Preis für den Bedarfsausweis beträgt 79,00 € incl. MwSt. und Versand.
Sie können bequem per Rechnung bezahlen und haben ein einmonatiges Rückgaberecht.

Das Angebot zum bedarfsorientierten Energieausweis finden Sie auf den Seiten von:
www.energiepass-online-bestellen.de
unter „Bedarfsausweis“

Kurzer Online-Test klärt auf, welcher Energieausweis für Ihr Haus möglich ist

Bei den Eigentümern von Häusern, die vor 1977 errichtet wurden, herrscht seit dem 1.10. große Unsicherheit, da viele davon ausgehen, dass seitdem für ihr Haus nur noch der teure bedarfsorientierte Energiepass möglich ist. Mit einem einfachen Test bekommt man nun schnell Klarheit, ob doch noch der günstige Verbrauchsausweis möglich ist.

Auf www.energieausweis-vorschau.de wird seit einigen Tagen ein Schnell-Test angeboten, mit denen Eigentümer mit wenigen Eingaben prüfen können, ob ihr Haus den Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht. Das ist nämlich die Bedingung, unter der auch ältere Häuser weiterhin wahlfrei bleiben, was die Ausweisart angeht.

Der Test ist HIER aufrufbar.

Aus meiner Sicht dürften die meisten auch älteren Häuser die wirklich nicht sehr harten Vorgaben erfüllen und damit weiterhin wahlfrei bleiben.

Energieausweis: Zum Thema Bußgeld

Diese ausführliche Antwort eines Juristen habe ich heute gefunden:

„Wer eine Immobilie baut, verkauft oder vermietet – Bürogebäude inklusive –, muss ab 2008 einen Energieausweis vorlegen. Mit ihm sollen zukünftige Mieter oder Käufer auf einen Blick erkennen, welche Heiz- und Warmwasserkosten ihn erwarten.
Ab dem 01. 01. 2008 gilt die Passpflicht für alle Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden. Für jüngere Wohngebäude gilt die Passpflicht haben ab dem 1. Juli 2008 , und Nichtwohngebäude müssen sich erst ab dem 1. Januar 2009 ausweisen.

Grundsätzlich gilt, wer nicht mitmacht, zahlt ein hohes Bußgeld bei fehlendem Energieausweis.
Energieausweise dürfen nur von Ausstellern mit baulicher Qualifikation und entsprechender Schulung ausgestellt werden. Wer den Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit bestraft, können damit also mehrfach anfallen.
Die genaue Höhe der Strafe wird sich aber wohl erst nach den ersten Gerichtsurteilen zu dem Thema einpendeln.
Grundsätzlich fallen die Bußgelder nur an, wenn Sie jemand verklagt.“

link:http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=33012&ccheck=1

Energieausweis und Denkmalschutz

Bewohner von Baudenkmälern brauchen für ihre Immobilien keinen Energieausweis.

Erfahrungsgemäß erlauben die Auflagen der Denkmalbehörden nur selten die energetisch sinnvolle Sanierung des alten Hauses, so der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin.

Betroffene müssen sich die entsprechende Ausnahmegenehmigung allerdings bescheinigen lassen. Zuständig dafür ist die jeweilige Denkmalschutzbehörde.

Trotzdem kann die Ausstellung eines Energieausweises natürlich sinnvoll sein, wenn man Mieter bzw. Käufer durch mehr Information gewinnen möchte. Außerdem gibt es natürlich auch eine Reihe von energetischen Sanierungsmaßnahmen, die sich mit dem Denkmalschutz vetragen.

Verbrauchsprognosen aus dem Energieausweis online überprüfen

Verbrauchsprognosen aus dem Energieausweis online überprüfen

Die in Energieausweisen angegebene Verbrauchsprognose können Miet- und Kaufinteressenten online überprüfen. Unter www.vz-nrw.de/energiebedarfsrechner müssen nur einige wichtige Gebäudedaten eingegeben werden, heißt es bei der Verbraucherzentrale NRW (Düsseldorf). Mit einem Klick lässt sich der ungefähre Energiewert ermitteln und mit dem im Energieausweis vergleichen.

Energieausweis: Verbrauchsdaten muss der Energieversorger nicht in jedem Fall bekanntgeben

Ein Hauseigentümer wollte für sein vermietetes Einfamilienhaus einen Energieausweis ausstellen lassen. Die strittige Frage, ob er vom Energieversorger Auskunft über die Verbrauchsdaten des Mieters verlangen kann, hatte das Amtsgericht Karlsruhe in einem Musterprozess zu klären.

Ein Hauseigentümer hatte sein Einfamilienhaus vermietet. Für die Immobilie wollte der einen Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs ausstellen lassen. Der Mieter hatte jedoch mit dem Energieversorger direkt einen Energielieferungsvertrag abgeschlossen, sodass dem Vermieter die erforderlichen Verbrauchswerte nicht vorlagen. Da der Mieter die Daten nicht rausrücken wollte, wandte sich der Eigentümer an den Energieversorger. Doch auch der gab die Daten nicht preis und berief sich auf den Datenschutz.

In einem von Haus & Grund angestrengten Musterprozess hat das Amtsgericht Karlsruhe einen Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der Verbrauchsdaten des Mieters von dessen Energieversorger verneint. Es folgte der Argumentation des Energieversorgers, wonach es sich beim Stromverbrauch um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Bundesdatenschutzgesetz handelt. Deshalb darf der Versorger die Daten nur an Dritte herausgeben, wenn der Vertragskunde – hier der Mieter – damit einverstanden ist. Eine solche Einwilligung lag hier nicht vor (AG Karlsruhe, Urteil vom 15.7.2008, Az. 8 C 185/08).

Quelle: www.rechtstipps.de

Letzte Frist für Energieausweis

Die Zeit drängt. Für Immobilien älteren Jahrgangs wird mit dem Beginn des kommenden Jahres der Energieausweis verbindlich. Fehlt der Ausweis und meldet der Interessent dies den Behörden, droht ein Bußgeld. Wie hoch das genau ausfallen könnte, ist aber noch ungewiss. „Der Gesetzgeber hat Bußgelder bis zu 50 000 Euro vorgesehen. Es gibt aber noch keinen konkreten Bußgeldkatalog, und wir stehen da noch völlig im Dunkeln“, sagt Anke Leineweber, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Baurecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin.

Allerdings könne nicht jeder Verkäufer oder Vermieter Einsicht in den Energieausweis verlangen. Nur ernsthafte Interessenten haben ein Anrecht auf das Dokument. Mieter können wiederum nicht rückwirkend den Energieausweis fordern, denn der Ausweis ist nur für neue Mietverhältnisse vorgeschrieben. Keinen Energieausweis brauchen laut der Arbeitsgemeinschaft die Immobilienbesitzer, die weder vermieten, verkaufen noch verpachten.

Die Energieausweis-Pflicht gilt ab Januar 2009 für Häuser, die nach 1965 gebaut wurden. Vermieter und Verkäufer von Wohnimmobilien, die vor 1965 entstanden sind, müssen den Ausweis schon seit dem 1. Juli 2008 vorweisen können. (dpa)

Information für Hauseigentümer: Sind Kosten für den Energieausweis umlegbar/absetzbar?

Generell ist es nicht möglich, die Kosten der Erstellung des Energieausweises als Betriebskosten an die Mieter weiterzugeben. Die Kosten entstehen einmalig und nicht laufend und sind somit keine Betriebskosten.
Generell ist es nicht möglich, die Kosten der Erstellung des Energieausweises als Betriebskosten an die Mieter weiterzugeben. Die Kosten entstehen einmalig und nicht laufend und sind somit keine Betriebskosten.

Es findet sich auch in der Betriebskostenverordnung keine entsprechende gesetzliche Regelung.

Vermietende Eigentümerkönnen die Kosten jedoch von der Steuer absetzen. Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer. Auch selbstnutzende Eigentümer sollten versuchen die – vor Ort „im Haushalt“ anfallenden – Kosten des Energieausweises als „haushaltsnahe Dienstleistung“ abzusetzen.

Quelle

Energieausweis zuhause checken

Verbraucherzentrale öffnet neues Überprüfungsportal im Internet

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Das alte Sprichwort wird hochaktuell, wenn’s um die Überprüfung von Energieausweisen geht. Weil vielen Menschen diese Neuerung nach wie vor suspekt und mit unzähligen Fragen besetzt ist, hat die Verbraucherzentrale jetzt auf ihrer Internetseite eine Art Überprüfungsportal eröffnet.

„Die Qualität der bisher ausgestellten Ausweise ist nicht immer gegeben“, sagen Energieberaterin Rita-Maria Jünnemann und Heike Aßheuer vom Mieter- und Pächterverein unisono. Die Verbraucherberatung bietet daher als Entscheidungshilfe für Mieter und Käufer einen Online-Energiebedarfsrechner (www.vz-nrw.de/energiebedarfsrechner) zum Plausibilitäts-Check des Energieausweises an. Sollte der dort ermittelte Wert um mehr als 50 Prozent von dem im Energieausweis abweichen, sei Vorsicht bei dem Objekt geboten.

Fragen zum Thema Energieausweis beantwortet die Verbraucherberatung an der Oberen Münsterstraße nach vorheriger telefonischer Absprache. Donnerstags von 17 bis 18 Uhr ist auch Heike Aßheuer in der Verbraucherberatung vor Ort, um Fragen zu beantworten. Doch Vorsicht: Energieausweise müssen nur bei Neuvermietungen bzw. Kauf vorgelegt werden und zurzeit auch nur für Häuser, die vor 1965 gebaut wurden. Ab 1. Januar 2009 müssen allerdings auch Wohnungen früheren Baujahrs erfasst werden.

Zum Thema Energieausweis plant die Verbraucherberatung am Freitag, 14. November, von 10 bis 15 Uhr einen Informationstag. Dann sind alle Castrop-Rauxeler eingeladen, kostenlos ihre Fragen an die Experten zu richten.

Quelle: http://www.derwesten.de/nachrichten/staedte/castrop-rauxel/2008/11/6/news-88896800/detail.html

Energieausweis ab 2009 auch für «jüngere» Altbauten

Ab dem 1. Januar 2009 wird auch für «jüngere» Altbauten der Energieausweis zur Pflicht. Wohnhäuser mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, benötigen dann den sogenannten Bedarfsausweis.

Ab dem 1. Januar 2009 wird auch für «jüngere» Altbauten der Energieausweis zur Pflicht. Wohnhäuser mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, benötigen dann den sogenannten Bedarfsausweis.

Dies gilt sofern sie nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 genügen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin hin. Für den Bedarfsausweis ist eine gründliche Untersuchung des Gebäudes nötig. Vermieter oder Verkäufer, die den Ausweis brauchen, sollten sich bald darum kümmern, damit das Papier rechtzeitig vorliegt.

Quelle: Verband Privater Bauherren: www.vpb.de

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