Energiesparen, Energieausweis, Energiepass … Beispiele aus der Praxis

Wissenswertes und Praxisbeispiele zu den Themen Energieausweis, Energiepass und Energiesparen

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Nichtwohngebäude: Ein Energieausweis für mehrere Gebäude möglich?

Kann man einen Verbrauchsausweis auch für mehrere Nichtwohngebäude (z.B. Gewerbe- oder Industriebauten bzw. öffentliche Einrichtungen) ausstellen, wenn diese sich in einer Liegenschaft befinden und ihre Verbräuche über einen gemeinsamen Zähler erfasst werden?

Was auf den ersten Blick ziemlich abenteuerlich klingt, ist aber tatsächlich möglich. Es handelt sich hier sicher um einen Sonderfall, der z.B. verzweigte Liegenschaften (Krankenhäuser, Universitätsgelände, Industriestandorte) betreffen kann. Die Energieeinsparverordnung trifft hierzu in den Regeln zur Energieverbrauchserfassung in Nichtwohngebäuden allerdings eine eindeutige Aussage:
Zitat:
„Der Energieverbrauch soll im Grundsatz für jedes einzelne Gebäude ermittelt werden. Besteht bei
Liegenschaften aus mehreren Gebäuden – insbesondere wegen nicht vorhandener dezentraler Messeinrichtungen
– keine Möglichkeit, Energieverbrauchswerte für die einzelnen Gebäude zu ermitteln,
darf ein Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs abweichend vom vorstehenden
Grundsatz auch für mehrere Gebäude gemeinsam ausgestellt werden.“

Unterschiedliche Gebäudeteile…wie wird das Baujahr festgelegt?

Wie sieht es prinzipiell aus wenn ein Haus aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlichem Alter besteht – inwiefern hat das einen Einfluss auf den Energieausweis?

Die Frage ist relativ einfach zu beantworten.
Ist das Haus im nachhinein noch ausgebaut bzw. maßgeblich saniert worden, dann zählt als Baujahr im Sinne der Zuordnung zum Energieausweis das Jahr der LETZTEN Sanierung bzw. des Ausbaus.
Als maßgeblich würde ich Umbauten ansehen, für die ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige erforderlich war. Dann wäre auch ein Nachweis vorhanden.
Im Falle einer Sanierung sollte diese schon umfassend sein, also über einen Fensterwechsel hinausgehen.
In Ihrem Fall wäre also das Baujahr des jüngsten Gebäuteteils als Grundlage zu nehmen. Letztlich ausschlaggebend für die Frage der Wahlfreiheit zwischen den Ausweisarten ist der erreichte Sanierungsstandard. Ein vor 1977 errichtetes Gebäude mit weniger als 5 WE bleibt nur dann wahlfrei, wenn es nachfolgend so saniert wurde, dass es mindestens den Standard der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht. Die Anforderungen sind allerdings nicht sonderlich hoch. Ich bin gerade dabei, einen entsprechenden Kurzcheck zu entwickeln.

Luftwärmepumpe nur mit Fußbodenheizung?

Mir wurde schon mehrfach eine sogenannte Luftwärmepumpe angeboten. Ich besitze ein MFH, das weitgehend unsaniert ist mit einer 20 Jahre alten Heizanlage. Nun hat mir ein Kollege gesagt, die alte Heizung müsste dafür komplett raus und überall Fußbodenheizung rein, das lohnt sich doch niemals?

Die Luft/Wasser-Wärmepumpe ist die wohl erstmal preiswerteste Wärmepumpenlösung und wird ziemlich oft in der Nachrüstung angeboten. Der Kollege argumentiert erstmal nicht falsch, denn WP lohnen sich alleine hauptsächlich dann, wenn die Heiztemperaturen sehr niedrig sind (was z.B. bei Fussbodenheizung der Fall ist). Die Luft-WP hat noch ein anderes Problem, nämlich dass sie nur bis zu Außentemperaturen um Null Grad sinnvoll arbeitet, darunter muss viel Energie aufgewendet werden, um die Anlage frostfrei zu halten. Klingt erstmal nicht so toll.
Trotzdem kann der einsatz einer Luft-WP Sinn machen..auch in Ihrem Haus. Nämlich dann, wenn der vorhandene Kessel noch funktioniert und die WP „dazugestellt“ wird. Ist draußen schwerer Frost, heizt der kessel, sind die Temperaturen milder, übernimmt automatisch die Wärmepumpe, die dann wesentlich sparsamer arbeitet.
Es gibt eine Vielzahl solcher „bivalenter“ Anlagen. Ich würde Ihnen aber auf jeden fall empfehlen, hierzu einen Fachplaner zu konsultieren.

Energie sparen bei der Warmwasserbereitung

Kann ich Heizöl/gas sparen, wenn ich die Zirkulationspumpe ausschalte und die Warmwassertemperatur niedriger einstelle?

Vorab: Damit lässt sich tatsächlich eine Menge Energie sparen, insbesondere die Zirkulationsleitungen sorgen doch für erhebliche Wärmeverluste. Häufig wird die Abschaltung mittels Zeitschaltuhr vorgenommen.

Es gibt dazu auch ein großes ABER:
Das DVGW-Arbeitsblatt W551 empfiehlt auch für Kleinanlagen (EFH,ZFH) eine Zirkulation oder Begleitheizung, sie ist aber nicht Pflicht!
Wenn eine Zirkulationsleitung vorhanden ist, sollte die Temperaturdiffrenz über die Zirkulationsleitung nicht größer als 5K sein und der Zirkulationsrücklauf nicht kälter als 55°C.

Im EFH/ZFH würde ich das persönlich entspannt sehen, da der Wasserinhalt der Anlagen verhältnismäßig klein ist und das Einsparpotential bei Intervall- oder Bedarfsschaltung der Zirkulation doch sehr hoch ist (das kann deutlich mehr als 15% sein).
Gefährlich ist aus meiner Sicht aber die permanente Abschaltung, da es ganz klar zu längerer Abkühlung und Stagnation in den Zirkulationsleitungen führt. Hier sehe ich schon Qualitätsbeeinträchtigungen, hygienische Gefahren und natürlich auch mögliche Legionellenprobleme, da ja noch eine Verbindung zur Warmwasserleitung besteht, es also Stagnationsbereiche geben wird, die im kritischen Temperaturbereich liegen. Es ist also sicher notwendig, dass die Zirkulationsleitung auch regelmäßig gespült wird (also in Betrieb genommen wird). Ich würde da das Minimum bei einmal täglich sehen, idealerweise auch bei einer WW-Temperatur von 60°C.
Natürlich bringt auch schon die Absenkung der Warmwassertemperatur eine Ersparnis, mehr als 45°C braucht kein Mensch. Aber auch hier lauern die o.g. Gefahren, insbesondere, wenn zusätzlich noch die Zirkulation abgeschaltet wird. Da kommt man schon sehr schnell in Temperaturbereiche, die Legionellen sehr mögen.

Sind Modernisierunghinweise bindend?

Ich habe in meinem Energieausweis Modernisierungshinweise erhalten, die ziemlich pauschal gehalten sind. Ich habe ein Mehrfamilienhaus und befürchte nun, dass die Mieter die Umsetzung der Vorschlage bei mir einklagen können. Bin ich wirklich gezwungen, die Hinweise umzusetzen?

Diese und ähnliche Fragen zu den Modernisierungstips werden immer wieder gestellt. Generell handelt es sich hier um Modernisierungsempfehlungen, die nicht bindend sind. D.h. der Mieter hat kein Anrecht darauf, dass die Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden. Insbesondere beim verbrauchsorientierten Ausweis aber auch bei sehr theoretischer Umsetzung des Bedarfsausweises kommt es zu sehr pauschalen Modernisierungshinweisen, die manchmal aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht garnicht umsetzbar sind bzw. deren tatsächlicher Nutzen nicht quantifiziert werden kann.
Das klingt vielleicht etwas negativ, aber den Nutzen dieser Empfehlungen sehe ich in erster Linie darin, Eigentümer zum Nachdenken über mögliche Modernisierungsmaßnahmen zu motivieren, wenn ein generelles Potential besteht.
Generell würde ich nie empfehlen, den Hinweisen aus dem Verbrauchsausweis ungeprüft zu folgen sondern bei geplanter Modernisierung immer den Weg über den Bedarfsausweis suchen.
Aber:
Auch hier sind die Hinweise genau wie beim Verbrauchsausweis nur als Empfehlung zu verstehen.

Energieausweis für einen Neubau

Ich möchte dieses oder nächstes Jahr ein EFH bauen. Deshalb kann ich momentan, aufgrund fehlender Daten zB vom Verbrauch, keinen Energieausweis „beantragen“. Wer erstellt mir diesen bei Neubau – der Architekt oder der Bauträger? Und wozu benötige ich den Energieausweis eigentlich, ich möchte das EFH ja nicht wieder verkaufen…Erkenne ich darauf Energieschwachstellen und sind Lösungsvorschläge enthalten?

beim Neubau ist der Energieausweis praktisch Bestandteil des Nachweises zur Energieeinsparverordnung (ENEV), Sie können sich also fast nicht dagegen wehren,…die Berechnung wird sowieso gemacht und den Ausweis bekommen Sie eigentlich zum ENEV-Nachweis dazu.
Ich weiß nicht genau, wer Ihren Hausbau konkret plant. Wenn es einen Architekten gibt, dann wird er aller Voraussicht nach auch den ENEV-Nachweis führen und den Ausweis ausstellen.
Der ENEV-Nachweis ist Bestandteil des Bauantrages…da sollten planerisch die Messen gelesen sein, der Architekt sollte seine Planung konkret also auch immer u.a. an der ENEV-Berechnung orientieren und wird entsprechende Lösungen suchen und mit Ihnen abstimmen. Möglicherweise geht es ja nicht nur um die Einhaltung der ENEV, sondern um das Erreichen des KfW60 bzw. KfW40-Niveaus (auch hier erfolgt der Nachweis über das ENEV-Verfahren).
Beim Neubau enthält der Ausweis also eigentlich keine Verbesserungsvorschläge, die sollten schon besser vorher eingearbeitet sein.

Fragen zur Gültigkeit des Energieausweises

Die Zeitspanne von zehn Jahren Gültigkeit erscheint mir als sehr großzügig bemessen. Ist für diesen Zeitraum garantiert nicht mit weiteren Belastungen zu rechnen? Könnte der Fall eintreten, dass ein Bedarfsausweis nötig wird?

Natürlich sind 10 Jahre ein langer Zeitraum aber es ging wohl mit der Einführung des Ausweises generell erstmal darum, das Informationsvakuum für Miet- und Kaufinteressenten ein wenig zu füllen. Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist das ein Anfang.
Ich sehe deshalb auch unterschiedliche Motivationen, die hinter Verbrauchs- und Bedarfsausweis stehen.
Mit dem Verbrauchsausweis genügen Sie Ihrer Informationspflicht gegenüber Interessenten, eine sinnvolle Abschätzung oder Auskunft zu Einsparmöglichkeiten können Sie trotz Modernisierungstipps allerdings nicht erwarten.
Wenn Sie innerhalb der 10 Jahre das Gebäude energetisch sanieren, macht es auf jeden Fall Sinn, vorab einen Bedarfsausweis zu erstellen, dann bekommen sie eine fachlich untersetzte Sanierungsempfehlung und haben, wenn Sie dieser folgen, anschließend auch einen gültigen aktualisierten Ausweis.

Sollte ich also keine Erneuerungen bzw. Veränderungen am Haus vornehmen, ist der jetzt ausgestellte verbrauchsorientierte Energieausweis 10 Jahre gültig?

Ja…uneingeschränkt.
Das gilt auch bei kleineren Veränderungen.
Ich denke nicht, dass ein neuer Ausweis fällig wird, nur weil Sie mal ein Fenster wechseln.
Es könnte natürlich in Ihrem eigenen Interesse als Verkäufer oder Vermieter liegen, einen neuen Ausweis auszustellen, wenn Sie (ob durch bewusstere Nutzung oder Sanierung) in den kommenden Jahren deutlich geringere Verbräuche haben.

Besteht die Pflicht, die Modernisierungshinweise aus dem Energieausweis umzusetzen?

Ich habe in meinem Energieausweis Modernisierungshinweise erhalten, die ziemlich pauschal gehalten sind. Ich habe ein Mehrfamilienhaus und befürchte nun, dass die Mieter die Umsetzung der Vorschlage bei mir einklagen können. Bin ich wirklich gezwungen, die Hinweise umzusetzen?

So oder ähnlich wird in den letzten Wochen immer wieder gefragt… kein Wunder, es herrscht noch immer große Unsicherheit im Umgang mit dem Energiepass.

Generell handelt es sich hier um Modernisierungsempfehlungen, die nicht bindend sind. D.h. der Mieter hat kein Anrecht darauf, dass die Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden.

Insbesondere beim verbrauchsorientierten Ausweis aber auch beim Bedarfsausweises (in jedem Fall bei der vereinfachten Form) kommt es zu sehr pauschalen Modernisierungshinweisen, die manchmal aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht garnicht umsetzbar sind bzw. deren tatsächlicher Nutzen nicht quantifiziert werden kann.
Das klingt vielleicht etwas negativ, aber den Nutzen dieser Empfehlungen sehe ich in erster Linie darin, Eigentümer zum Nachdenken über mögliche Modernisierungsmaßnahmen zu motivieren, wenn ein generelles Potential besteht.
Generell würde ich nie empfehlen, den Hinweisen aus dem Verbrauchsausweis ungeprüft zu folgen sondern bei geplanter Modernisierung immer den Weg über den Bedarfsausweis suchen. Das heißt nicht unbedingt, dass vor der Sanierung ein Bedarfsausweis stehen sollte (das wäre ziemlich sinnlos, denn nach erfolgter Sanierung ist dann ein neuer fällig), sondern dass man energetische Sanierungsmaßnahmen vorab mit dem Berater abstimmen sollte.

Unbegründete Panik: Viele Eigentümer haben nach wie vor Wahlfreiheit beim Energieausweis

Die letzten Tage vor dem 1.10. haben gezeigt, dass viele Hauseigentümer noch immer nicht ausreichend informiert und schlichtweg verunsichert sind, wenn es um Einführungsfristen und die Wahlfreiheit zwischen den Ausweisarten geht.

Mehr als die Hälfte der Häuser, für die in den letzten Tagen noch schnell ein Verbrauchsausweis beantragt wurde, fallen auch nach dem 1.10. noch in die Wahlfreiheit. Daher möchte ich noch einmal kurz und knapp darstellen, für welche Gebäude auch zukünftig ein günstiger Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann:

  • Gebäude die nach 1976 errichtet wurden oder
  • die über mehr als 4 Wohneinheiten verfügen

Aber auch für Gebäude, die weniger als 5 WE haben und vor 1977 gebaut wurden gibt es eine Ausnahme:

Wurde das Haus nach 1977 modernisiert und dabei auf das energetische Niveau gebracht, das zumindest der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht, dann besteht für das Gebäude weiterhin Wahlfreiheit.

Ich werde versuchen, in Kürze ein paar einfache Orientierungshilfen zu veröffentlichen, mit denen Eigentümer kurz einschätzen können, ob der Sanierungszustand ihres Hauses den Anforderungen genügt.

Häufige Fehler im Energieausweis: Kein gültiger Energiepass für einzelne Wohnungen

Sehr häufig werden inzwischen auch Energieausweise von Kunden bestellt, die Eigentümer einer einzelnen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus sind. Die EneV regelt aber ganz klar, dass ein Energieausweis immer nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden kann.

Für die meisten Wohnungseigentümer ist diese formale Festlegung unverständlich, benachteiligt der Energieverbrauchskennwert des Gebäudes (im Mittel aller Wohnungen) doch besonders „sparsame“ Wohnungen. Aus meiner Sicht ist die Regelung trotzdem plausibel, denn die Differenzen der Verbräuche einzelner Wohnungen sind nicht immer Folge unterschiedlichen Nutzerverhaltens bzw. Unterschiede im baulichen Zustand. So wird der Verbrauch einer Erdgeschosswohnung immer höher sein als in den Obergeschossen und in Wohnungen mit großem Außenflächenanteil immer höher als in vergleichsweise innenliegenden. Verbrauchsdifferenzen, die ihre Ursache hierin haben, sind aber durch die Eigentümer durch Modernisierungsmaßnahmen praktisch nicht zu beeinflussen.

Was können Eigentümer von Einzelwohnungen in MFH also tun, um einen gültigen Verbrauchsausweis zu erhalten?

Der einfachste Weg ist, dass sich alle Wohnungseigentümer (möglicherweise im Rahmen der Eigentümerversammlung) zum Vorgehen einigen und die Verbrauchsdaten der einzelnen Wohnungen zusammentragen. Diese können dann einzeln oder addiert in das Berechnungsformular für den Verbrauchsausweis eingetragen werden.

Aktueller Hinweis hierzu: Für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 4 Wohnungen gilt auch nach dem 30.9.2008 die Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.

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