Energiesparen, Energieausweis, Energiepass … Beispiele aus der Praxis
Wissenswertes und Praxisbeispiele zu den Themen Energieausweis, Energiepass und EnergiesparenArchiv für November, 2008
Energiepass für´s Handy
Der Spiegel schreibt heute über das neue Rating-System für Handy-Netzteile und auch energynet hat sich der Thematik angenommen. Hier kommt wohl der einzig korrekte Hinweis zur Problematik: Das Ladegerät bei Nichtgebrauch aus der Steckdose zu ziehen ist sicher weitaus sinnvoller als der „Energiepass“ für das Handy.
Ich hatte ja hier schon einmal geshcrieben, dass die Leerlaufverluste der Handy-Netzteile nicht zu verachten sind. Ich selbst habe in der Vergangenheit Verbräuche zwischen 1 und 5 Watt messen können, letzteres ist sicher extrem schlecht…aber eben für den Verbraucher so nicht zu erkennen. Im Betrieb…also im Ladevorgang, müssen sich die Verluste nicht zwangsläufig genauso verhalten. Also bringt es jetzt nix, das alte Handy samt Ladeteil wegzuschmeißen…sodern man sollte vielmehr darauf achten, dass es nicht sinnlos an der Steckdose hängt.
Energieausweis: Zum Thema Bußgeld
Diese ausführliche Antwort eines Juristen habe ich heute gefunden:
„Wer eine Immobilie baut, verkauft oder vermietet – Bürogebäude inklusive –, muss ab 2008 einen Energieausweis vorlegen. Mit ihm sollen zukünftige Mieter oder Käufer auf einen Blick erkennen, welche Heiz- und Warmwasserkosten ihn erwarten.
Ab dem 01. 01. 2008 gilt die Passpflicht für alle Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden. Für jüngere Wohngebäude gilt die Passpflicht haben ab dem 1. Juli 2008 , und Nichtwohngebäude müssen sich erst ab dem 1. Januar 2009 ausweisen.
Grundsätzlich gilt, wer nicht mitmacht, zahlt ein hohes Bußgeld bei fehlendem Energieausweis.
Energieausweise dürfen nur von Ausstellern mit baulicher Qualifikation und entsprechender Schulung ausgestellt werden. Wer den Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit bestraft, können damit also mehrfach anfallen.
Die genaue Höhe der Strafe wird sich aber wohl erst nach den ersten Gerichtsurteilen zu dem Thema einpendeln.
Grundsätzlich fallen die Bußgelder nur an, wenn Sie jemand verklagt.“
link:http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=33012&ccheck=1
Bei der Wohnungssuche auf den Verbrauch achten
Für viele Wohnungssuchende haben gerade Altbauten ihren Reiz. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass die Heizkosten im Vergleich zu Neubauten deutlich höher sein können. Darauf weist das Immobilienportal Immowelt.de hin.
Die Maßeinheit für den Verbrauch ist Energiebedarf in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Mit dem sperrigen Begriff können aber nur die wenigsten etwas anfangen. Daher wird meist einfach die Angabe in Litern verwendet. Ein „3-Liter-Haus“ ist eines, das 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr verbraucht, da zehn Kilowattstunden ungefähr dem Energiegehalt von einem Liter Heizöl entsprechen.
Heute liegt der geschätzte durchschnittliche Energiebedarf von Altbauten bei durchschnittlich 250 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Altbauten sind also im Durchschnitt 25-Liter-Häuser. Wer in ein Haus zieht, das nach dem 1. Februar 2002 gebaut wurde, kann fast sicher sein, dass er deutlich geringere Heizkosten zu zahlen hat. Wie das Immobilienportal Immowelt.de berichtet, ist seitdem das Niedrigenergiehaus mit einem Verbrauch von höchstens 70 Kilowattstunden pro Quadratmeter der gesetzliche Standard.
Noch günstiger wird die Wärmeversorgung bei Passivhäusern. Sie schlucken im günstigsten Fall nur noch 1,5 Liter und damit 80 Prozent weniger als ein heutiger Neubau nach dem gesetzlichen Standard.
Die Unterschiede sind also beträchtlich. Das Immobilienportal Immowelt.de empfiehlt, bei sehr hohen Verbrauchswerten über Maßnahmen zur Wärmedämmung nachzudenken. Mit Investitionen zum Beispiel in neue Fenster oder Anlagentechnik kann der Energiebedarf manchmal mehr als halbiert werden. Die Einsparung für eine 100 Quadratmeter große Wohnung kann schnell bei mehren hundert Euro im Jahr liegen. Allerdings sind solche Sanierungen nicht ganz billig. Daher gilt: Sorgfältige Berechnungen, wann sich Investitionen amortisieren könnten, sind ratsam.
Quelle: immowelt.de
Energieausweis und Denkmalschutz
Bewohner von Baudenkmälern brauchen für ihre Immobilien keinen Energieausweis.
Erfahrungsgemäß erlauben die Auflagen der Denkmalbehörden nur selten die energetisch sinnvolle Sanierung des alten Hauses, so der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin.
Betroffene müssen sich die entsprechende Ausnahmegenehmigung allerdings bescheinigen lassen. Zuständig dafür ist die jeweilige Denkmalschutzbehörde.
Trotzdem kann die Ausstellung eines Energieausweises natürlich sinnvoll sein, wenn man Mieter bzw. Käufer durch mehr Information gewinnen möchte. Außerdem gibt es natürlich auch eine Reihe von energetischen Sanierungsmaßnahmen, die sich mit dem Denkmalschutz vetragen.
Ab Juli 2009 wird Energieausweis für Gewerbeimmobilien Pflicht
Ab dem 01.07.2009 benötigen Gewerbeimmobilien den Energieausweis bei Neuvermietung oder Verkauf. Mit diesem Schritt wird die Ausweispflicht, die seit 2002 eingeführt wurde, auf Gebäude außerhalb des Wohnbereiches ausgeweitet. Im Gegensatz zu Wohnimmobilien gilt jedoch für Gewerbeimmobilien ohne Einschränkung die Wahlfreiheit zwischen dem Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis.
Die Erstellung eines Bedarfsausweises setzt voraus, dass ein Fachmann auf Grundlage der Bausubstanz und der Heizungsanlage des Gebäudes ermittelt, wie viel Energie durchschnittlich für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Beleuchtung und Klimatisierung gebraucht wird. Die Bilanzierung erfolgt gemäß DIN 18599. Mit der Ausstellung des Bedarfsausweises ist üblicherweise eine Energieberatung verbunden. Dies schließt konkrete Empfehlungen, wie der Energieverbrauch gesenkt werden kann sowie eine Kosten- und Amortisationsprognose mit ein.
Weniger aufwändiger ist der Verbrauchsausweis. Hier wird der Energieverbrauch auf Grundlage der vergangenen drei Jahre errechnet. Dazu muss Gebäudeeigentümer vollständig alle notwendigen Daten zum Verbrauch vorlegen. Diese Variante des Energieausweises ist weniger aussagekräftig, dafür aber deutlich günstiger.
Auch wenn der Energieausweis für Gewerbeimmobilien erst am 01.07.2009 eingeführt wird, gilt trotzdem heute schon zu beachten, dass je nach Verhältnis zwischen Wohn- und Gewerbefläche der Energieausweis schon früher notwendig wird. Besitzt ein Haus zum Beispiel weniger als zehn Prozent Gewerbefläche, gilt für das gesamte Gebäude die Frist für Wohnbauten. Ist das Verhältnis umgekehrt, muss der Energieausweis erst im Juli 2009 vorgelegt werden. Bewegt sich das Verhältnis dazwischen, müssen zwei unterschiedliche Energieausweise erstellt werden.
Für Gebäude von Kommunen oder Gemeinden wie Schulen, Rathäuser und Kindergärten gilt die Energieausweispflicht ab dem 01.07.2009 dann, wenn sie über eine Nutzfläche größer als 1.000 Quadratmeter verfügen. Bei öffentlichen Einrichtungen und gewerblichen Immobilien mit starkem Publikumsverkehr besteht außerdem ab einer Nutzfläche von 1.000 Quadratmetern eine Aushangpflicht.
Mit dem Energieausweis wird somit der Verbrauch einer Immobilie offengelegt. Potenzielle Mieter oder Verkäufer können den Energiebedarf eines Gebäudes ablesen. Durch die Transparenz wird auch das langfristige Ziel verfolgt, den Energieverbrauch von Gebäuden insgesamt zu senken.
Quelle: dekra
Verbrauchsprognosen aus dem Energieausweis online überprüfen
Verbrauchsprognosen aus dem Energieausweis online überprüfen
Energieausweis: Verbrauchsdaten muss der Energieversorger nicht in jedem Fall bekanntgeben
Ein Hauseigentümer wollte für sein vermietetes Einfamilienhaus einen Energieausweis ausstellen lassen. Die strittige Frage, ob er vom Energieversorger Auskunft über die Verbrauchsdaten des Mieters verlangen kann, hatte das Amtsgericht Karlsruhe in einem Musterprozess zu klären.
Ein Hauseigentümer hatte sein Einfamilienhaus vermietet. Für die Immobilie wollte der einen Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs ausstellen lassen. Der Mieter hatte jedoch mit dem Energieversorger direkt einen Energielieferungsvertrag abgeschlossen, sodass dem Vermieter die erforderlichen Verbrauchswerte nicht vorlagen. Da der Mieter die Daten nicht rausrücken wollte, wandte sich der Eigentümer an den Energieversorger. Doch auch der gab die Daten nicht preis und berief sich auf den Datenschutz.
In einem von Haus & Grund angestrengten Musterprozess hat das Amtsgericht Karlsruhe einen Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der Verbrauchsdaten des Mieters von dessen Energieversorger verneint. Es folgte der Argumentation des Energieversorgers, wonach es sich beim Stromverbrauch um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Bundesdatenschutzgesetz handelt. Deshalb darf der Versorger die Daten nur an Dritte herausgeben, wenn der Vertragskunde – hier der Mieter – damit einverstanden ist. Eine solche Einwilligung lag hier nicht vor (AG Karlsruhe, Urteil vom 15.7.2008, Az. 8 C 185/08).
Quelle: www.rechtstipps.de
Letzte Frist für Energieausweis
Die Zeit drängt. Für Immobilien älteren Jahrgangs wird mit dem Beginn des kommenden Jahres der Energieausweis verbindlich. Fehlt der Ausweis und meldet der Interessent dies den Behörden, droht ein Bußgeld. Wie hoch das genau ausfallen könnte, ist aber noch ungewiss. „Der Gesetzgeber hat Bußgelder bis zu 50 000 Euro vorgesehen. Es gibt aber noch keinen konkreten Bußgeldkatalog, und wir stehen da noch völlig im Dunkeln“, sagt Anke Leineweber, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Baurecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin.
Allerdings könne nicht jeder Verkäufer oder Vermieter Einsicht in den Energieausweis verlangen. Nur ernsthafte Interessenten haben ein Anrecht auf das Dokument. Mieter können wiederum nicht rückwirkend den Energieausweis fordern, denn der Ausweis ist nur für neue Mietverhältnisse vorgeschrieben. Keinen Energieausweis brauchen laut der Arbeitsgemeinschaft die Immobilienbesitzer, die weder vermieten, verkaufen noch verpachten.
Die Energieausweis-Pflicht gilt ab Januar 2009 für Häuser, die nach 1965 gebaut wurden. Vermieter und Verkäufer von Wohnimmobilien, die vor 1965 entstanden sind, müssen den Ausweis schon seit dem 1. Juli 2008 vorweisen können. (dpa)
dena weist Kritik der Wohnungswirtschaft zurück / Bedarfsbasierter Energiepass ist objektiv und belastbar
„Die Spitzenverbände der Wohnungswirtschaft können den bedarfsorientierten Energiepass nicht erschüttern“, mit diesen Worten weist Stephan Kohler, Geschäftsführer der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena), die heute geäußerte Kritik der Verbände GdW, BFW und Haus&Grund am bedarfsorientierten Energiepass zurück. Die Spitzenverbände haben einen Praxistext durchgeführt, bei dem mehrere bedarfsorientierte Energiepässe für jeweils ein Gebäude in Auftrag gegeben wurden. Diese weisen angeblich stark abweichende Bewertungen auf. „Die Ergebnisse, die die Verbände der Wohnungswirtschaft heute vorgestellt haben, halten wir nicht für belastbar. Im Praxistest wurden lediglich zwei Gebäude überprüft. Dies kann nicht als eine repräsentative Untersuchung des bedarfsbasierten Energiepasses angesehen werden“, erklärte Kohler.
Die dena hat im Auftrag der Bundesregierung einen bedarfsbasierten Energiepass entwickelt und in einem Feldversuch an über 4.100 Gebäuden erprobt. Die Ergebnisse waren sehr positiv: Der dena-Energiepass wird von Wohnungs- und Hausbesitzern verstanden und am Markt akzeptiert, er ist zu niedrigen Kosten erstellbar und kann dem Modernisierungsmarkt neue Impulse zur Schaffung von Arbeitsplätzen geben. Die aus dem Feldversuch resultierenden Erkenntnisse und Verbesserungsansätze wurden den verantwortlichen Ministerien zur Verfügung gestellt und fließen derzeit in die Ausgestaltung des gesetzlichen Energiepasses ein.
„Der gesetzliche Energiepass ist eine gute Basis für die Beurteilung der energetischen Qualität von Gebäuden. Darüber hinaus unterstützen wir ein freiwilliges und von der Wirtschaft getragenes Qualitätssicherungssystem, das die Ausstellung von Energiepässen weiter standardisiert und so das Vertrauen der Gebäudeeigentümer und Mieter in den Energiepass stärkt“, so Kohler weiter.
Weitere Informationen zum Energiepass im Internet unter: www.gebaeudeenergiepass.de .
Letzte Frist für Energieausweis – Bußgelder drohen
Wie hoch das genau ausfallen könnte, ist aber noch ungewiss. „Der Gesetzgeber hat Bußgelder bis zu 50.000 Euro vorgesehen. Es gibt aber noch keinen konkreten Bußgeldkatalog, und wir stehen da noch völlig im Dunkeln“, sagt Anke Leineweber, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Baurecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin.
Allerdings könne nicht jeder Verkäufer oder Vermieter Einsicht in den Energieausweis verlangen. Nur ernsthafte Interessenten haben ein Anrecht auf das Dokument.
Mieter können wiederum nicht rückwirkend den Energieausweis fordern, denn der Ausweis ist nur für neue Mietverhältnisse vorgeschrieben.
Keinen Energieausweis brauchen laut der Arbeitsgemeinschaft die Immobilienbesitzer, die weder vermieten, verkaufen noch verpachten.
Die Energieausweis-Pflicht gilt von Januar 2009 an für Häuser, die nach 1965 gebaut wurden. Vermieter und Verkäufer von Wohnimmobilien, die vor 1965 entstanden sind, müssen den Ausweis schon seit dem 1. Juli 2008 vorweisen können.
Quelle: Süddeutsche Zeitung online



