Energiesparen, Energieausweis, Energiepass … Beispiele aus der Praxis
Wissenswertes und Praxisbeispiele zu den Themen Energieausweis, Energiepass und EnergiesparenArchiv für August, 2008
Häufige Fehler im Energieausweis: Woher bekomme ich die Gebäudenutzfläche?
Mit der Angabe der Gebäudenutzfläche, auf die sich letztendlich die Verbrauchskennwerte beziehen, haben die meisten Eigentümer Schwierigkeiten, da ihnen in den meisten Fällen (zumindest bei Vermietung) nur die Wohnfläche bekannt ist. Die Gebäudenutzfläche umfasst aber nicht nur die beheizte Wohnfläche sondern auch nicht direkt beheizte Nebenräume, die durch benachbarte Wohnräume indirekt „mitbeheizt“ werden. Das betrifft vor allem Flure und Treppenräume.
Bei der Angabe der Gebäudenutzfläche (GNF) bleiben dem Eigentümer folgende Möglichkeiten:
Entweder:
er kennt die GNF und gibt den entsprechenden Wert an
Oder:
er kennt die Wohnfläche und darf den Wert für die Gebäudenutzfläche nach ENEV pauschal ermitteln, und zwar:
- bei Ein- oder Zweifamilienhäusern mit beheiztem Keller durch Multiplikation der Wohnfläche mit dem Faktor 1,35
- bei allen anderen Wohngebäuden durch Multiplikation der Wohnfläche mit dem Faktor 1,2
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Hier bin ich als Aussteller tätig und prüfe jeden Energiepass persönlich auf seine Gültigkeit:
Geprüfter Energiepass mit Vorschau:

Nächster Expertenchat zum Thema „Energieausweis und Energiesparen“ am 5.9.2008!
Am 5. September findet im Forum von www.energieausweis-vorschau.de der nächste Expertenchat zum Thema „Energieausweis / Energiepass und Energiesparen statt. Ab 20 Uhr werden das Team von www.energieausweis-vorschau.de und ich dann (möglichst live:) Fragen zum genannten Thema beantworten… Interessant dürften aus unserer Sicht vor allem folgende aktuelle Fragestellungen zum Energieausweis sein:
- für welche Gebäude endet die Wahlfreiheit am 30.9.2008 und welche Ausnahmen gibt es?
- wie können Energieausweise für gemischt genutzte Gebäude möglichst einfach erstellt werden?
- welche Möglichkeiten gibt es bei großen gewerblich genutzten Objekten für Eigentümer kleiner Einheiten, die abweichend genutzt werden?
- Welche Daten muss der Eigentümer zur Verfügung stellen und wie kann er diese ermitteln
Darüberhinaus freuen wir uns natürlich auch über Fragen zu konkreten Modernisierungsmaßnahmen und geben Entscheidungshilfen zu Fragen der Technologiewahl (Solar, Wärmepumpe, Biomasse etc.)
Gern möchte ich in diesem Zusammenhang auch auf einen interessanten Beitrag von energynet.de hinweisen, der aktuelle Informationen zur Rentabilität von thermischen Solaranlagen gibt. Link zum Beitrag von energynet: http://www.energynet.de/2008/08/27/lohnt-sich-der-kauf-einer-thermischen-solaranlage-fur-die-warmwasserbereitung/
v.k.
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Fortsetzung: Plusminus-Beitrag “Unausgereifte Energieausweise”…Brief an die Redaktion
Heute erhielt ich nun doch noch Antwort aus der plusminus-Redaktion:
„Sehr geehrter Herr K.,
….
Wir liegen in der Sache eigentlich überhaupt nicht auseinander. Wie Sie richtig gemerkt haben, lag der Schwerpunkt des Beitrags auf Energieausweise, die man bequem per Internet sich ausstellen lassen kann und die mit Dumpingangeboten von z.T. schon unter 10 Euro beispielsweise bei Ebay zu erhalten sind. Richtig ist auch, dass wir wissentlich Fehler eingebaut haben, die aufgrund der vorgeschriebenen Plausibilitätprüfung durch den Aussteller auch von Laien zu entdecken sind. Beispielsweise, dass die Heizungsanlage aus dem Jahr 1900 stammte. Diese Plausibilitätsprüfung durch den Aussteller ist für Sie ja auch ein zentraler Gedanke.
Rechtlich ist es auch so, dass ein nicht korrekter Ausweis eben ein nicht korrekter Ausweis ist. Bei falschen Angaben haftet natürlich nicht der Aussteller, sondern der Datenübermittler, sprich Eigentümer oder Vermieter.
Wie Sie selbst in Ihrer Email betonen, ist gerade der Energieausweis qualitativ häufig sehr dürftig. Ich zitiere „
Natürlich fehlt es vielen Onlineangeboten an Transparenz und
teilweise auch an Qualität. Dasselbe Problem gibt es aber auch bei
den „leibhaftigen“ Beratern. Wie soll ein Berater aus dem
Baustoffhandel nach mehrtägigem Crashkurs etwas über den
hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage aussagen? Was weiß ein
umgeschulter Schornsteinfeger in der Regel über Wasserdampfdiffusion
in Bauwerken?“
Und genau dieser Gedanke war für uns wichtig, speziell beim Internet-Energieausweis. Gerade unsere Zuschauer sollte darüber informiert werden, dass es viele unseriöse Angebote gibt, und dass man sich bemühen sollte, einen möglichst seriösen Anbieter zu finden – so wie Sie zum Beispiel einer sind.
Mit freundlichem Grüßen und Danke für Ihr Interesse
.
Aus meiner Sicht war der Beitrag trotzdem in einigen Teilen missverständlich, daher meine Antwort:
“ vielen Dank für die nun doch sehr schnelle Reaktion. Ich freue mich sehr, dass Sie sich für eine Antwort Zeit genommen haben. In den von Ihnen aufgeführten Punkten sind wir ohne Zweifel einig.
Kleine Einwände habe ich dennoch:
Stimmt erst einmal, war im Beitrag aber mit einer anderen Aussage verknüpft. Dort wurde sie schon aus der Tatsache abgeleitet, dass die Ergebnisse der Ausweise teilweise deutlich auseinander lagen.
Ich wollte darauf hinweisen, dass hier tatsächlich Ausstellungsfehler vorliegen können…aber nicht zwangsläufig müssen: Die Berechnung der Verbrauchskennwerte lässt auch unter Einhaltung der ENEV verschiedene Auslegungen und Berechnungsmethoden in einzelnen Schritten zu…die dann zwangsläufig zu abweichenden Ergebnissen führen können.
Im Übrigen gilt das in noch viel stärkerem Maße für den Bedarfsausweis. Ich bin mir sicher, dass, wenn Sie den Test mit 10 verschiedenen vor-Ort-Beratern durchgeführt hätten, es mindestens genauso deutliche Abweichungen in den Ergebnissen gegeben hätte.
Dies ist keine Spezifik von Online-Verfahren.
Das ist leider so und wiegt bei vor-Ort erstellten Ausweisen sicherlich noch schwerer, denn dort hat man mit demselben „Qualifikationsgefälle“ zu tun.
Vielen Dank noch einmal für Ihre ausführliche Antwort.
Ich hoffe, das ganze Verfahren wird zunehmend transparenter und wünsche mir, dass Eigentümer einfach auch bei der Ausstellersuche die ganz normalen Regeln des bewussten Konsums beachten.
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Praxisbeispiel Vol. 2: Energiegewinne aus Solaranlage in Energieausweis angeben?
Entsprechende Anfragen kommen immer wieder, erstaunlicherweise nicht nur von Eigentümern, die eine solarthermische Anlage installiert haben sondern auch von Hausbesitzern, die eine Photovoltaikanlage betreiben. Immer wieder wird man hier mit dem Wunsch konfrontiert, die Energiegewinne (thermisch oder elektrisch) doch auch im Rahmen der Verbrauchserfassung (Verbrauchsausweis) im Energiepass zu berücksichtigen.
Folgende Anfrage soll hierfür einmal als Beispiel stehen, da ich sie mit dem Kunden sehr ausführlich diskutiert habe:
Ich erhielt dabei die Energiegewinne der PV-Anlage als Stromverbrauch mit negativem Vorzeichen eingetragen in der Verbrauchswerte-Tabelle…dazu den Hinweis des Kunden:
„Weiterhin erzeuge ich mit einer Photovoltaikanlage Energie…. Diese Werte habe ich mit negativem Vorzeichen eingetragen. Bitte berücksichtigen Sie diesen Energiegewinn.“
Die Antwort lautete darauf zunächst knapp:
„Energiegewinne über PV-Anlagen können im Energieausweis nicht berücksichtigt werden, da er (bei Wohngebäuden) nur den Heizenergiekennwert ausgibt. Die Angaben muss ich also entfernen.
Selbst bei einer thermischen Solaranlage wäre die Eingabe der Gewinne mit MINUS-Vorzeichen inkorrekt, da diese Gewinne ja direkt auf eine Verringerung der Verbräuche der konventionellen Heizung wirken, also schon inkludiert sind.“
Darauf erhielt ich diese Reaktion:
„Dass Sie die Werte meiner geliebten Solaranlage aus dem Heizenergiekennwert streichen wollen/muessen enttäuscht mich masslos!
Sachliche Argumente dazu :
Die Energiebilanz des Hauses ist entscheidend, wie Sie ja auch beschreiben, denn
der Ertrag einer thermischen Solaranlage ist ja ebenfalls direkt ueber den geringeren Energieverbrauch in der Energiebilanz enthalten. Genauso, jedoch indirekt, trägt eine Photovoltaikanlage zu der Energiebilanz bei!“
Die Antwort wiederum:
„Das ist nun wirklich kein böser Wille von mir, sondern eine formale Festlegung der ENEV. Für die PV-Anlage ist hier die Situation ganz eindeutig beschrieben. Der Elektroenergieverbrauch (auch eine Minderung dessen) ist nicht Bestandteil des Energieausweises für Wohngebäude.
Ich kann diese Festlegung auch nachvollziehen, da der Elektroenergiebedarf eines Hauses (bzw. versch. Haushalte) nun wirklich nichts mit den Gebäudeeigenschaften, sondern vielmehr mit Ausstattungsgrad der Wohneinheiten und dem Nutzererhalten zu tun hat.
Bei einer solarthermischen Anlage wäre das prinzipiell anders, da sie den größtenteils gebäudespezifischen Wärmebedarf mindert. Diese Minderung drückt sich aber auch schon in den realen Abrechnungsdaten aus und kann deshalb nicht noch einmal gesondert eingehen (denn dann würde sie sich doppelt niederschlagen).“
Zusammengefasst gilt also Folgendes:
Im Verbrauchsausweis können Energiegewinne aus Solaranlagen nicht separat berücksichtigt werden, da sie entweder in den (geminderten) Brennstofverbräuchen enthalten sind (Solarthermie) oder schlichtweg nicht in den Ausweis gehören (PV-Anlagen).
Beim bedarfsorientierten Energieausweis (Bedarfsausweis) sieht das etwas anders aus, hier fließen die theoretisch berechneten Gewinne aus Solaranlagen in die Berechnung ein und das wird im Ausweis auch sichtbar.
Ich machen Kunden mit Solaranlagen immer folgenden Vorschlag: Ich erstelle ein formloses Zusatzblatt zum Ausweis, in dem auf die Existenz einer Solaranlage (ggf. mit quantitativen Angaben) hingewiesen wird.
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Energieausweis: Wahlfreiheit endet für viele Gebäude am 30.9.2008!
Am 30.9.2008 endet für Bestandsbauten, die vor 1977 (also vor Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung) errichtet wurden und weniger als 5 WE haben die Wahlfreiheit zwischen dem günstigen Verbrauchsausweis und dem aufwendigeren Bedarfsausweis.
Nach diesem Datum ist für alle betroffenen Gebäude nur noch die Ausstellung des bedarfsorientierten Ausweises möglich.
Ausgenommen sind Gebäude, die in der Zwischenzeit energetisch so saniert wurden, dass sie zumindest das Niveau der ersten WSchV erreichen (was im Einzelfall sicher schwer nachzuweisen ist).
Auch wenn ein Eigentümer im Moment weder Vermietung noch Verkauf plant, kann sich die Erstellung eines Verbrauchsausweises vor Ablauf der Wahlfreiheit lohnen, da die Ausweise natürlich uneingeschränkt 10 Jahre lang gültig sind und auch der im Falle einer im Verlauf der kommenden zehn Jahre durch Verkauf/Vermietung entstehenden Informationspflicht vollständig genüge tun.
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Wie kommt man an die Verbrauchswerte von Mietern oder Vorbesitzern…?
Auch diese Frage wird immer wieder so oder ähnlich gestellt:
„mein Mieter bezieht seine Heizenergie selbst, so dass ich nicht weiss, wie hoch sein Verbrauch ist. Bin ich somit gezwungen einen bedarfsabhängigen Energiepass anzufordern?“
Eine Möglichkeit (und wahrscheinlich auch die zunächst beste) wäre natürlich, den Mieter um seine Verbrauchsabrechnungen zu bitten, vielleicht gibt er ja die Kopien der letzten 3 Jahresabrechnungen raus, gibt ja zumindest keinen vernünftigen Grund, das nicht zu tun. Aber…es gibt ja, wie man aus Funk und Fernsehen weiß, z.T. schon sehr unschöne Mieter-Eigentümer-Beziehungen und da ist es schon vorstellbar, dass sich zuweilen Mieter wenig kooperativ zeigen.
Dann bleibt eigentlich nur noch die Möglichkeit, die Verbrauchswerte direkt beim Energieversorger zu erfragen. Nichts selten weigert sich dieser unter Berufung auf den Datenschutz, die Daten zu liefern.
Mit Einführung der Energieausweis-Pflicht für den Gebäudebestand kann die Verweigerung der Datenübermittlung für den Versorger aber problematisch werden. Hat der Mieter keine Einwilligung zur Abfrage seiner Verbrauchsdaten erteilt, ist die Mitwirkung des Energieversorgers bei der Erstellung eines Verbrauchsausweises – anders als beim Bedarfsausweis – zwingend erforderlich.
Da der Vermieter die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er auch einen Anspruch auf die Herausgabe der Daten.
Genauer ist das in einem Beitrag von Haus&Grund nachzulesen:
http://www.haus-und-grund.net/verbrauchsdatenmieter_803.html
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Verbrauchsausweis eine Lachnummer…?
Ich habe vor ein paar Tagen im Forum von www.energieausweis-vorschau.de folgenden Beitrag erhalten:
„Was interessiert mich beim Kauf eines Hauses der Verbrauch des Vorbesitzers? Ok, wenn ich den Vorbesitzer kenne oder zumindestens einschätzen kann, kann ich mir evt. ein vages Bild machen. Ich muß wissen, welchen Energiebedarf dieses Haus auf der Grundlage eines Vergleichwertes hat. Das ist für mich eine Kaufentscheidung.
Ebenso bei der Anmietung einer Wohnung. Der Vermieter hat mir den Energiebedarf der vakanten Wohnung zu dokumentieren. Soll ich mich mit dem Vormieter über seine Gewohnheiten unterhalten?? Ist doch ein Witz!! Der Vermieter/Verkäufer hat mich über den Energiebedarf der Immobilie zu informieren, und das geht nur unter Einbeziehung der baulichen Gegebenheiten und eines Vergleichwertes.
Damit sind wir beim bedarfsorientierten Energieausweis.
Wenn mir ein VerKäufer/Vermieter einen Verbrauchsausweis vorlegt, glauben Sie mir, den lach ich aus.“
Ich habe daraufhin geantwortet:
„Sicher birgt der Verbrauchsausweis die Unsicherheit des individuellen Nutzerverhaltens. Der Glaube aber, das Bedarfsausweise standardisierte Ergebnisse liefern, ist ebenso irrig.
Ihnen ist sicher bekannt, welche Verfahren zur Erstellung des Bedarfsausweises möglich sind. Auch hier ist die vereinfachte Datenerhebung, also die Lieferung der Daten durch den Eigentümer absolut zulässig. Zudem regelt die EneV auch bei der Berechnung verschiedene Verfahrensmöglichkeiten, nämlich sowohl das einfache tabellarische Verfahren als auch das ausführliche Verfahren. Beide führen bei haargenau gleichem Dateninput zu abweichenden Ergebnissen, darüber hinaus muss man sich fragen, ob die Verhältnisse in Bestandsbauten im vereinfachten Verfahren überhaupt einigermaßen realistisch abgebildet werden können.
Ist Ihnen dabei auch zum Lachen zumute?“
Zur Ergänzung:
Das vereinfachte Verfahren zur Datenerhebung hat den einfachen Sinn, Hauseigentümer, die mit dem Ausweis zunächst einmal nur Ihrer Informationspflich nachkommen wollen, nicht über die Maßen finanziell zu belasten. Es werden hier (und noch viel mehr beim Verbrauchsausweis) Daten abgefragt, die im Normalfall auch vom Eigentümer beigebracht werden können. Die Irrtumswahrscheinlichkeit ist bei der (zulässigen) vereinfachten Datenaufnahmen aber beim Bedarfsausweis zweifelsohne viel höher und die Plausibilität der Angaben auch schwieriger zu prüfen.
Auch wenn alle Angaben richtig gemacht sind, müssen Bedarfs- und Verbrauchsausweise verschiedener Anbieter nicht zwangsweise gleiche Ergebnisse ausweisen, weil die ENEV gewisse fachliche Spielräume für die Ermittlung der Kennwerte lässt, beim Bedarfsausweis gibt es sogar verschiedene Ermittlungsverfahren (tabellarisch und ausführlich).
Die Abweichungen werden bei grundsätzlich ENEV-konformer Berechnung aber immer in vertretbaren Grenzen liegen.
Energiepass


